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Typen von Armenhäusern
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Provisoren und Amtmänner
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Stadtarchiv / Stadt Münster
Armut Vom Stiften Offene Armenfürsorge Leben in Armenhäusern Orte der Wohltätigkeit
Provisoren und Amtmänner

• Aufnahme von Armen
• Rentengeschäfte
• Wirtschafts- und Rechnungsführung
• Streitschlichtung und Bestrafung

Namen der Kinderhauser Provisoren Herman Soest und Johan Hannasch, 1647 [Bildnachweis]
Der jeweilige Träger eines Armenhauses setzte Provisoren und Amtmänner ein, die für die Verwaltung der Institution zuständig waren. Ihre Aufgaben betrafen die Aufnahme von Armen, den Abschluss von Rentengeschäften, die Buchführung und Rechnungslegung sowie die Streitschlichtung und Bestrafung der Bewohnerinnen und Bewohner bei Übertretung der Hausordnung.
Im Magdalenenhospital, im Antoniushospital und im Leprosorium Kinderhaus versahen je zwei Mitglieder des Rates das Amt der Provisoren. Zu ihrer Entlastung bestellte der Rat außerdem je einen Amtmann, der die Verwaltungsaufgaben zum Teil selbständig erledigte, jedoch der regelmäßigen Kontrolle der übergeordneten Provisoren unterlag. Die Provisoren wurden in diesen drei Institutionen nur bei besonderen Anlässen tätig. Anders verhielt es sich in den übrigen Armenhäusern. Dort oblag den bestellten Provisoren, die in der Regel aus der Bürgerschaft stammten und zu zweit amtierten, die Verwaltungstätigkeit.
Das Provisorat war ein Ehrenamt, während die Amtmänner eine Bezahlung erhielten. Erst seit 1636 erhielten die Provisoren eine Prämie von 3% der eingegangenen rückständigen Renten als Entlohnung für ihre Mühe. Auf diese Weise schuf der Rat einen finanziellen Anreiz, die im Dreißigjährigen Krieg seit längerem ausgebliebenen Renten einzutreiben.
Um einem Amtsmissbrauch vorzubeugen, waren Provisoren und Amtmänner für selbst verursachte Schulden mit ihrem eigenen Vermögen haftungspflichtig.


Aufnahme von Armen

Münstersche Bürgerin, 1577 [Bildnachweis]
Über die Aufnahme von Armen entschieden in der Regel die Provisoren. Der Verlauf solcher Aufnahmeverfahren wird in den Quellen nicht beschrieben. Es ist aber bekannt, dass die Provisoren für die Sicherung des Anfallsrechtes verantwortlich waren. Sie mussten jeden Neuankömmling vor Eintritt in das Armenhaus verpflichten, sein mitgebrachtes Hab und Gut nach seinem Tod dem Armenhaus zu hinterlassen. Darüber hinaus hatten sie zu prüfen, ob die Anwärterin oder der Anwärter im Besitz des Bürgerrechts war, ohne das eine Aufnahme nicht möglich war.
Das Magdalenenhospital vergab neben den unentgeltlichen Armenpfründen auch die sogenannten Oberpfründen. Vermögende Bürgerinnen und Bürger erwarben mit einer Oberpfründe, für die sie 100 Reichstaler oder eine andere vereinbarte Summe Geld zu zahlen hatten, einen Anspruch auf bevorzugte Unterbringung und Verpflegung. Die zu zahlende Geldsumme handelten die Provisoren mit den Interessenten aus.
Die Pesthäuser in Überwasser, Lamberti und Martini beschränkten die Aufnahme auf Kranke aus demjenigen Kirchspiel, in dem die Elende lag. In der Aegidii-Elende fanden die Pestkranken aus dem übrigen Stadtgebiet Aufnahme (Kirchspiele Aegidii, Ludgeri und Servatii).


Rentengeschäfte

Rentenregister im "Lagerbuch" des Armenhauses zur Aa [Bildnachweis]
Als bevollmächtigte Vertreter der Armenhäuser waren die Provisoren dafür verantwortlich, das Vermögen des Armenhauses zu verwalten und möglichst zu vermehren. Hatten sie überschüssiges Kapital zur Verfügung, legten sie es in Rentengeschäften zum "Nutzen und Besten der Armen" an. Sie legten Rentenregister an, mit deren Hilfe sie die Aufsicht über die regelmäßigen Renteneingänge führten. In diesen Registern waren die Namen und Adressen der Rentenzahler verzeichnet, sowie die Höhe der zu zahlenden Rente und die Zahlungstermine. Anhand der Register konnten die Provisoren und Amtmänner feststellen, wer seine Rente nicht bezahlt hatte, und sich um die Eintreibung der "Restanten", der schuldig gebliebenen Zahlungen kümmern.

Da die Verwaltung der Rentengeschäfte zunehmend mehr Zeit der Provisoren beanspruchte, wurde sie im 16. Jahrhundert in vielen Armenhäusern an einen zusätzlichen Bediensteten, den sogenannten Emonitor (Mahner, Einnehmer) delegiert.


Wirtschafts- und Rechnungsführung

Rechnungsbuch des Armenhauses zur Aa, 1562, Titel [Bildnachweis]
Im Magdalenenhospital war der Amtmann für die Wirtschafts- und Rechnungsführung verantwortlich. Er nahm zum Beispiel das von den Pfründnern eingebrachte Geld und Gut entgegen und kümmerte sich darum, dass das Hospital die ihm zustehenden Zehnt- und Pachtabgaben fristgerecht erhielt. Er verzeichnete alle Einnahmen und Ausgaben in den Rechnungsbüchern, die jährlich von den beiden Provisoren sowie einer Abordnung weiterer Ratsherren geprüft wurden. Eventuelle Defizite hatte der Amtmann zunächst aus eigener Tasche auszugleichen. Er erhielt die vorgestreckte Summe später zurück.

In denjenigen Armenhäusern, in denen kein Amtmann beschäftigt war, waren die Provisoren für die Wirtschaftsführung zuständig. Sie waren den jeweiligen Trägern ihrer Institutionen rechenschaftspflichtig. In einigen Armenhäusern erfolgte die Rechnungslegung jährlich, in anderen in längeren, unregelmäßigen Abständen.
Beim Tod eines Amtmannes oder Provisors übernahmen häufig deren Ehefrauen die Aufgaben bis zum Ende des Rechnungsjahres oder bis ein neuer Verantwortlicher beauftragt wurde. So verpachtete etwa die Witwe des Amtmannes Üding aus dem Antoniushospital 1735 mehrere Stück Land. Ein Jahr später begutachtete sie zusammen mit den Provisoren den baulichen Zustand eines Hauses in Hiltrup, welches dem Hospital gehörte, und verfasste einen schriftlichen Bericht an den Rat.


Streitschlichtung und Bestrafung

Hausordnung des Leprosoriums Kinderhaus, um 1593, Titelblatt [Bildnachweis]
Kam es unter den Bewohnerinnen oder Bewohnern eines Armenhauses zum Streit, war es die Aufgabe der Provisoren, die Streitenden anzuhören und den Streit zu schlichten. Gefährdete eine Person den Hausfrieden nachhaltig, hatten die Provisoren die Befugnis, strafend einzugreifen. Die Hausordnung des Magdalenenhospitals nennt als strafwürdige Vergehen die Trunkenheit, das Fluchen und das Zanken. Die übliche Strafe war der Entzug der Pfründe. Je nach dem, wie schwerwiegend das Vergehen war, wurde die Strafe für wenige Tage, einige Wochen oder auch einige Monate ausgesprochen. Die Höchststrafe für besonders schwere Fälle bestand im endgültigen Verlust des Platzes im Armenhaus. Vermutlich verhängten die Provisoren die Strafe des Verweises nicht eigenverantwortlich, sondern in Absprache mit dem jeweiligen Träger der Institution.

Da die Überlieferung nur spärliche Hinweise auf Streitigkeiten und Vergehen in den Armenhäusern enthält, lässt sich die tatsächliche Strafpraxis kaum rekonstruieren. So ist beispielsweise nicht bekannt, ob ein Armer, dem die Pfründe für wenige Tage entzogen wurde, das Haus verlassen musste oder seine Unterkunft behalten konnte. Unbekannt ist auch, ob die Provisoren andere als in den Hausordnungen festgehaltene Strafen verhängten. Aus dem Magdalenenhospital ist bekannt, dass eine Ausweisung zwar mitunter ausgesprochen, aber nicht in jedem Fall vollzogen wurde. Auf Bitten von Freunden und Verwandten räumte man ausgewiesenen Pfründern Verpflegung und Unterkunft in manchen Fällen wieder ein.


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