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Bettelwesen
Werke der Barmherzigkeit
Obrigkeitliche Wohlfahrtspolitik
 
Stadtarchiv / Stadt Münster
Armut Vom Stiften Offene Armenfürsorge Leben in Armenhäusern Orte der Wohltätigkeit
Offene Armenfürsorge
Ein Almosen für einen Kranken, vor 1672 [Bildnachweis]
Die Armen waren im Mittelalter Teil der Stadtgesellschaft. Sie wurden nicht ausgegrenzt oder abgeschoben, sondern erhielten als Mitglieder der Gesellschaft eine regelrechte Aufgabe: Die Verpflichtung zum täglichen Gebet für Stifter und Stifterinnen an den unterschiedlichen Orten des Gedächtnisses und der Frömmigkeit, in Kapellen, an den zahlreichen Altären der großen Kirchen - die ja immer auch auf Stiftungen basierten -, in den Hospitälern (das waren zunächst Pilgerherbergen) und Armenhäusern. Dafür waren sie Objekt der Fürsorge, die schon früh geregelte Formen annahm. Das Hospital entwickelte sich nach 1300 zur zentralen Stätte der städtischen Armenfürsorge. Neben diese anstaltliche Wohlfahrtspflege trat die offene Fürsorge, womit die vielfältigen Formen des Gebens für Notleidende und des Versorgens von Bedürftigen außerhalb der Hospitäler und Armenhäuser gemeint sind.

Auch die offene Armenfürsorge unterlag dem Wandel der Zeit. Wenn bis 1200 die Klöster die Versorgungsstellen für herumziehende Bettlerinnen und Bettler, für durchreisende Pilgerinnen und Pilger und andere Hilfesuchenden gewesen sind, so übernahmen im Spätmittelalter die gemischt bürgerlich-kirchlich organisierten "Almosenkörbe" der Pfarrgemeinden zu einem erheblichen Teil die offene Armenfürsorge. In der Neuzeit, insbesondere durch absolutistische Regierungsmethoden aber auch aufklärerisches Gedankengut ("Fürsorgepflicht des Landsherrn") bedingt, nahm sich die Obrigkeit, ob Bürgermeister und Rat oder Landesregierung, immer mehr direkt der Armenfürsorge an, wobei Zentralisierung und Aufsicht durchaus wichtige Motive des Regierungshandelns waren. In preußischer Zeit - in Münster nach 1800 - erlangte die öffentliche Armenpflege durch weitere Bürokratisierung und Rationalisierung eine neue Qualität. Die starke Zunahme der Zahl der Armen machte seit 1850 ehrenamtliches Engagement und vor allem Vereinstätigkeit als begleitende Maßnahmen zur staatlichen und kommunalen Armenfürsorge unverzichtbar. Die Kriegs- und Nachkriegszeiten des 20. Jahrhunderts stellten außerordentliche Anforderungen an die Armenpflege. Sie sollen hier außer Betracht bleiben. Im "sozialen Rechtsstaat" der Bundesrepublik Deutschland währte es dann immerhin bis 1960, bis ein umfassendes vereinheitlichendes Gesetz zur Regelung der sozialen Not verabschiedet wurde, das Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
 
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