Stadt Münster: Homepage des Amtes für Kommunikation

 

Seiteninhalt

Pressemitteilungen


30.03.2004

Verwaltungsgericht: Keine "ernstlichen Zweifel" an Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung

Wenig Erfolgsaussichten für die 1500 Klagen gegen Abfallgebühren / Eilentscheidung gibt wichtige Hinweise

Münster (SMS) Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Münster ist davon auszugehen, dass die im Januar 2003 in Kraft getretene Erhöhung der Abfallgebühren um fast 60 Prozent rechtens war. Das Gericht sieht nach summarischer Prüfung "keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass Kosten der Abfallentsorgung nicht rechtmäßig in die Gebührenkalkulation eingestellt und auf die Gebührenpflichtigen umgelegt worden sind". Der Beschluss ist "ein wichtiges Indiz für die voraussichtliche Entscheidung über die zirka 1500 Klagen gegen die Gebührensteigerung", schätzt Karin Lürbke vom Rechtsamt der Stadt ein.

Mit dem Eilverfahren wollte eine Eigentümerin erreichen, dass sie die seit 2003 erhöhten Gebühren bis zur Entscheidung im Hauptsache-Verfahren nicht bezahlen muss. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, weil es "keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit" des Abfallgebührenbescheids sieht. Die von der Eigentümerin angeführten Gesichtspunkte decken sich weitgehend mit der Begründung der etwa 1500 anhängigen Hauptsache-Verfahren.

Unter anderem wenden sich die Kläger gegen die Kostensteigerung durch den Bau der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage. Diese Kosten seien berücksichtigungsfähig, die Vorbehandlung des Abfalls sei rechtlich geboten, so das Gericht. Es habe keinen Anlass ernsthaft zu bezweifeln, dass sie in der angesetzten und auf die Gebühren umgelegten Höhe tatsächlich entstanden seien.

Der pauschale Hinweis, die Stadt hätte - unter anderem durch EU-weite Ausschreibungen - kostengünstigere Möglichkeiten der Abfallentsorgung finden können, ist dem Gericht "zu unsubstantiiert". Auch die Umlegung der Kosten für die Beseitigung von "wildem Müll" auf die Allgemeinheit ist nach seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Die unterlegene Klägerin kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Adresse, Anfahrt, Kontakt

Amt für Kommunikation

Stadthaus 1
Klemensstraße 10
48143 Münster

Tel. 02 51/4 92-13 01
Fax 02 51/4 92-77 12