Sexualstrafrecht: Behindert ist nicht gleich "widerstandsunfähig"

04.05.2004

Arbeitsgruppe diskutierte mit Beratungsstelle Frauen-Notruf / Tabuthema

Münster (SMS) Was bringen die Änderungen des Sexualstrafrechts von Ende 2003, mit denen der strafrechtliche Schutz behinderter Menschen vor sexuellem Missbrauch verbessert wurde? Darüber diskutierte die Arbeitsgruppe „Frauen und Mädchen mit Behinderungen“ mit einer Fachfrau der Beratungsstelle "Notruf für vergewaltigte und sexuell belästigte Frauen und Mädchen".

Sexualisierte Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen ist noch immer ein Tabuthema. Dabei werden gerade behinderte Frauen häufig zu Opfern, unter anderem wenn sie in Einrichtungen leben oder pflegebedürftig sind. "Erschwerend kam die bisherige strafrechtliche Regelung hinzu", erläuterte Christiane Neppert, Mitarbeiterin der Beratungsstelle Frauen-Notruf.

"Es gab einen Paragrafen zur Vergewaltigung widerstandsunfähiger Personen, der ein milderes Strafmaß vorsah, weil dem Täter eine geringere kriminelle Energie unterstellt wird", berichtete sie. Bundesweit hätten sich Verbände behinderter Frauen seit Jahren für eine Änderung dieser diskriminierenden Vorschrift stark gemacht. Nun sei der Mindeststrafrahmen bei Vergewaltigung behinderter Frauen von einem auf zwei Jahre angehoben worden.

Nach Meinung der Arbeitsgruppe muss künftig sehr deutlich herausgestellt werden, dass Widerstandsunfähigkeit nicht mit Behinderung gleichgesetzt werden darf. Denn widerstandsunfähig sind lediglich Menschen, die keinen eigenen Willen entwickeln können - und das trifft für die allermeisten Frauen mit Behinderungen nicht zu.

"Auch künftig ist Prävention zum Schutz vor sexualisierter Gewalt besonders wichtig", betonte Doris Rüter, Koordinatorin für Behindertenfragen der Stadt. Als Beispiele nannte sie Selbstbehauptungs- und Selbstverteidungskurse oder auch Infosmaterial in einfacher Sprache für geistig behinderte Frauen.

Die Beratungsstelle Frauen-Notruf ist auch für Frauen mit Behinderungen offen. Die Beratung erfolgt je nach Wunsch telefonisch, per E-Mail oder persönlich. Bei Bedarf wird sie in einem barrierefrei erreichbaren Raum durchgeführt. Gehörlose Frauen können über Fax Kontakt aufnehmen. Wer Beratung oder Informationen zum neuen Sexualstrafrecht wünscht, wendet sich an: Tel. 3 44 43, Fax 9 87 39 98, E-Mail notruf@muenster.org.

Infos zur Arbeitsgruppe Frauen und Mädchen mit Behinderungen: Doris Rüter von der städtischen Koordinierungsstelle, Tel. 4 92-50 27, Fax 4 92-79 01, E-Mail Rueterd@stadt-muenster.de und Birgit Edler, Ambulante Dienste e.V., Tel 13 30 10, Fax 1 33 01 20, E-Mail birgit.edler@ambulante-dienste.de.

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