Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald erfreut sich einer zunehmenden Beliebtheit. Damit das geländeorientierte Freizeitreiten in der Stadt Münster zu einem ungetrübten Erlebnis wird, möchte die Stadt Münster Sie hier über die bestehende Reitregelung informieren.
Wo darf geritten werden?
Nach dem Landschaftsgesetz NRW (LG) ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Reitsportliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter die Reitbefugnis.
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen. Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach haben Reiter die Fahrbahn zu benutzen, nicht aber Fahrrad- und Gehwege.
Verboten ist das Reiten
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, soweit sie für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind.
Verboten ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen im Wald und auf Wanderwegen und -pfaden sowie Sport- und Lehrpfaden im Wald.
Ausnahmen von den Verboten im Wald
In folgenden Gebieten in Münster sind zurzeit Reitwege / Reitrouten ausgewiesen:
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen nach § 62 LG und innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.
Wann muss ein Reitkennzeichen geführt werden?
Wer in der freien Landschaft oder im Wald auf öffentlichen oder privaten Straßen und Wegen reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Pferdehalter und nicht auf ein bestimmtes Pferd. Der Halter ist verantwortlich dafür, dass sein Pferd bzw. seine Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet.
Der Pferdehalter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen. Das Reitkennzeichen berechtigt ihn, für das jeweils laufende Kalenderjahr im ganzen Land Nordrhein-Westfalen zu reiten. Es wird auch in anderen Bundesländern mit ähnlicher Reitregelung anerkannt. Gültig wird das Kennzeichen durch die jährlich zu erneuernde "Reitplakette".
Wo können Sie das Reitkennzeichen erwerben?
Reitkennzeichen und Reitplaketten können Sie erwerben im:
Amt für Grünflächen und Umweltschutz, Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster, Zimmer D 504,
montags bis freitags, jeweils von 8 - 12 Uhr, sowie donnerstags von 15 - 18 Uhr.
Was kostet ein Reitkennzeichen?
Die Reitabgabe beträgt je Pferd und Kalenderjahr (ab 2012)
In den Kosten sind die Verwaltungsgebühren und Auslagen enthalten.
Nach dem Erwerb eines Reitkennzeichens erhalten Sie jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres die Reiterplaketten zusammen mit einer Rechnung übersandt. Die fällige Reitabgabe ist dann von Ihnen auf ein Konto der Stadtkasse zu überweisen.
Beachten Sie bitte, dass mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung die Abwicklung erleichtert werden kann. In diesem Fall wird nach der Zusendung der Reiterplakette die Reitabgabe von Ihrem Konto abgebucht.
Was wird mit der Reitabgabe gemacht?
Mit der Reitabgabe werden Reitwege angelegt und unterhalten sowie durch das ordnungsgemäße Reiten entstandene Schäden an privaten Straßen und Wegen ersetzt.
Verkehrssicherungspflicht
Die Ausübung des Reitsports geschieht „auf eigene Gefahr“.
Eine Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen und nichtöffentlichen Wegen besteht grundsätzlich nicht, weder für den Grundstückseigentümer noch für die öffentliche Hand. Das heißt für typische Gefahren wird nicht gehaftet, sie müssen vom Nutzer in Kauf genommen werden. Der Reiter ist gehalten, auf Sicht zu reiten. Er muss jederzeit mit Hindernissen auf dem Weg, herabhängenden Ästen, umgestürzten Bäumen, Fahrspuren im Weg rechnen.
Es besteht nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegen atypische Gefahren. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder die Art und Weise ihrer Bewirtschaftung vorgegebenen Zustände, insbesondere alle vom Waldbesitzer oder Dritten geschaffenen Gefahrenquellen (z. B. Schranken im Wald, Fanggruben, gespannte Seile etc.).
Sorgen Sie deshalb im eigenen Interesse für einen ausreichenden Versicherungsschutz: Tierhalterhaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, private Haftpflichtversicherung.
Im Interesse aller nehmen Sie beim Reiten bitte Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden und den Interessen der Eigentümer.
Reitwegeplanung
Kersten Scharf
Tel. 02 51/4 92-67 23
Reitregelung, Ausgabe Reitkennzeichen:
Wolfgang Tost
Tel. 02 51/4 92-67 14
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