Abwasser aus Industrie und Gewerbe
Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Indirekteinleitungen
Abwasser aus Industrie und Gewerbe, aber auch Laboren, Krankenhäusern und Zahnarztpraxen enthält gefährliche Stoffe. Gefährliche Stoffen dürfen nicht ohne weiteres in die Kanalisation oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Bereits unmittelbar an der Anfallstelle sind diese Stoffe zurück zu halten oder dürfen erst gar nicht ins Abwasser gelangen. Ausgenommen ist Sanitärabwasser, das in der kommunalen Kläranlage problemlos behandelt wird.
Was sind gefährliche Stoffe?
Giftige , langlebige, anreicherungsfähige, krebserzeugende, fruchtschädigende oder Erbgut verändernde Stoffe, für die es allerdings keine Auflistung gibt. Als Beispiele:
- organische Verbindungen (Xylol, Benzol, Toluol)
- Kraftstoffe - Diesel - Heizöl - Altöl
- chlorierte Kohlenwasserstoffe
- Säuren, Laugen
- Schwermetalle
- radioaktive Stoffe
Abgrenzung zwischen Direkt- und Indirekteinleitern
Direkteinleiter leiten unmittelbar in ein Gewässer ein und müssen sich selbst um den Abbau der biologischen und gefährlichen Stoffe kümmern. Indirekteinleiter leiten über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer ein. Indirekteinleiter müssen "nur" gefährliche Stoffe selbst aus dem Abwasser entfernen. Biologisch abbaubare Stoffe werden in der kommunalen Kläranlage entfernt.
|
Indirekteinleiter |
Direkteinleiter |
- leitet über die öffentliche Kläranlage in ein Gewässer ein
- muss sich um die biologische Reinigung nicht kümmern
- muss den Stand der Technik einhalten
- in Münster ca. 98% aller gewerblichen bzw. industriellen Einleiter
|
- Das Abwasser gelangt unmittelbar vom Gelände in ein Gewässer
- muss selbst für die biologische Reinigung sorgen
- muss den Stand der Technick einhalten
- verschwindend geringer Anteil, aber Großbetriebe, in Münster z.B. BASF
|
Übersicht über die Rechtsnormen
- § 7a Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Rahmengesetz, fordert und definiert den Stand der Technik
- § 59 Landeswassergesetz - LWG
Landesgesetz, stellt Anforderungen an die Abwasseranfallstelle
- Abwasserverordnung - AbwV
Genehmigungspflicht
Grundsätzlich bedarf die Indirekteinleitung von Abwasser der Genehmigung soweit das Abwasser aus einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung stammt.
Abgrenzung Ortsentwässerungssatzung und Indirekteinleiterverordnung
Oftmals ist es für den Einleiter schwierig zu unterscheiden, mit welcher Zielsetzung die unterschiedlichen Ämter der Stadt Münster tätig werden. Bei kreisangehörigen Gemeinden ist die Unterscheidung einfach, das Tiefbauamt ist im Auftrag der Gemeinde, die Untere Wasserbehörde im Auftrag des Kreises tätig. In einer kreisfreien Stadt wie Münster entfällt die Unterteilung, die unterschiedlichen Aufgaben bleiben jedoch erhalten.
|
Indirekteinleiterverordnung Untere Wasserbehörde |
Ortsentwässerungssatzung Tiefbauamt |
- Gewässerschutz
- Reduzierung der Schadstofffracht bereits an der Anfallstelle
- Verringerung des Abwasservolumenstroms
|
- Betreiber der öffentliche Abwasseranlage
- Schutz vor Beschädigung der Abwasseranlage
- Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlagen
- Schutz der Mitarbeiter
|
Aber es bleibt ein gemeinsames Ziel: Vermeidung von Belastungen im Klärschlamm.
Technische Anforderungen
Allgemeine Anforderungen aus den Anhängen der Abwasserverordnung
- Vermischungs- und Verdünnungsverbot mit sauberem Wasser bzw. Abwasser
- Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, 2h-Mischprobe)
- Bestimmungsverfahren (Vergleichbarkeit)
- Definition der Überwachungswerte (4 aus 5)
- bestimmte Grenzwerte einhalten (z.B. Deponiesickerwasser, Grenzwert für Schwermetalle und AOX sind einzuhalten
- bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben (Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser, zugelassene Amalgamabscheider müssen betrieben werden)
- bestimmte Verfahren bei der Produktion und Anwendung gefährlicher Stoffe anwenden (Mehrfachnutzung von Spülwässern bei der Metallverarbeitung)
- bestimmte Stoffe nicht ins Abwasser gelangen zu lassen (Verzicht auf AOX-haltige Reiniger in KFZ-Betrieben, möglichst kein Einsatz von Methylenchlorid bei der Fassadenreinigung)
- bestimmte Produktions- und Anwendungsverfahren ohne Abwasseranfall zu betreiben (Entfettung nur duch LHKW)
- geregelte Abwasserbehandlung für einzelne Teilströme (unterschiedliche Abwässer aus z.B. der Metallverarbeitung darf nicht vermischt werden)
Abwasserbehandlungsanlagen
Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen ist genehmgigungspflichtig. Diese wasserrechtliche Genehmigung ersetzt eine baurechtliche Genehmigung. Einige Anlagentypen sind laut Freistellungsverordnung genehmigungsfrei.
Genehmigungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 LWG
In der Genehmigung werden Anforderungen an die unten genannten Punkte gestellt:
- Bau
- Standsicherheit
- Betrieb
- verantwortliches Personal
- Wartungsvertrag
- regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung
- Betriebstagebuch
- wiederkehrende Überwachung durch fachkundige Stelle (in der Regel alle fünf Jahre)
|
genehmigungsfrei nach FreistVO |
genehmigungspflichtig |
- Leichtflüssigkeitsabscheider
- Fettabscheider
- Amalgamabscheider
- Kontaktwasseraufbereitungsanlagen aus Chemischreinigungen
|
- Emulsionsspaltanlagen
- Neutralisationsanlagen
- Ultrafiltrationanlagen
- Umkehrosmoseanlagen
- Strippanlagen
- Ionentauscheranlagen
- Nassoxidationsanlagen
- UV-Anlagen
- Elektrokoagulationsanlagen
- u.a. Anlagentypen
|