Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung strebt die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im besiedelten und unbesiedelten Bereich an.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind per gesetzlicher Definition „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“. Rechtsgrundlagen sind § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die §§ 4-6 Landschaftsgesetz (LG) NW.
Für die Abwicklung der Eingriffsregelung ist die untere Landschaftsbehörde(uLB), angesiedelt beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz, zuständig. Sie prüft in einem mehrstufigen Verfahren, ob ein Vorhaben naturverträglich ist und verpflichtet jeden Eingriffsverursacher unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen. Ausgeglichen ist ein Vorhaben, wenn keine negativen Beeinträchtigungen mehr zurückbleiben.
Um die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) in sinnvolle räumliche und fachliche Zusammenhänge zu bringen, wurde bereits 1991 eine Landschaftspflegerische Konzeption für Kompensationsmaßnahmen entwickelt. Dieses Suchraumkonzept findet in abgestimmter Form seinen Niederschlag im Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP) 2010.
Der Eingriffsregelung unterliegen u.a.
Bauleitplanung
Achim Sailer
Tel. 02 51/4 92-67 28
Kersten Scharf
Tel. 02 51/4 92-67 23
Bauen im Außenbereich
Wolfgang Tost
Tel. 02 51/4 92-67 14
Hans Waltermann
Tel. 02 51/4 92-67 29
Sonstige Eingriffsverfahren
Martin Krabbe
Tel. 02 51/4 92-67 26
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