Münster (SMS) Das Verwaltungsgericht Münster hat (am 11. Mai 2017) den Antrag des AfD-Kreisverbandes abgelehnt, die Stadt Münster zu verpflichten, ihm die Aula des Stein-Gymnasiums für eine landesweite Veranstaltung zum Abschluss des NRW-Landtagswahlkampfes zu überlassen. Die Ablehnung erfolgte allerdings aus formalen Gründen. In seinem Beschluss gibt das Gericht detaillierte Hinweise, welche rechtlichen Schritte die AfD ergreifen muss, um die Aula am Samstag, 13. Mai, doch noch nutzen zu können. Sollte die AfD, wie vom Gericht ausgeführt, eine sogenannte Anfechtungsklage einreichen, dann spricht nach seiner vorläufigen Einschätzung einiges dafür, dass die AfD letztlich einen Anspruch auf Überlassung der Schulaula durchsetzen kann.
Hintergrund des Rechtsstreits der AfD gegen die Stadt Münster: Nach der einschlägigen Vergabeordnung können Schulräume "für öffentliche Informationsveranstaltungen zugelassener politischer Parteien, Ratsfrauen und Ratsherren" kostenfrei überlassen werden. Aus dieser Formulierung geht nach Überzeugung der Stadt eindeutig hervor, dass allein Parteiveranstaltungen von örtlicher Bedeutung und mit örtlichem Bezug möglich sind. Deshalb gab es bislang in Münster in schulischen Räumen auch niemals Parteiveranstaltungen von überörtlicher Bedeutung.
Der AfD-Kreisverband Münster hatte in seinem Antrag angegeben, dass es sich um eine Informationsveranstaltung des Kreisverbandes "im Zusammenhang mit der bevorstehenden Landtagswahl" handeln würde. Der Antrag enthielt keine Andeutung, dass es - wie der Homepage des AfD-Landesverbands zu entnehmen - in Wirklichkeit um den landesweiten Wahlkampfabschluss der AfD Nordrhein-Westfalen geht, die sich zur Organisation des örtlichen Kreisverbandes bedient. Diese Information hatte die Stadt im Nachhinein auf der Homepage der AfD NRW entdeckt. Da sich damit der Inhalt der Veranstaltung ohne Wissen der Stadt geändert hatte, hatte sie unter Berufung auf ein in solchen Fällen bestehendes Rücktrittsrecht die Überlassung des Raumes zurückgezogen.
Das Verwaltungsgericht sieht diesen Sachverhalt anders. Unter anderem führt es aus, die Anmietung eines Saals für 300 Personen und der Auftritt prominenter Redner nehme der Veranstaltung nicht ihren "örtlichen Bezug". Es sei üblich, dass lokale Kandidaten durch prominente Parteimitglieder bei Veranstaltungen unterstützt würden. Das Gericht geht nicht auf den Hinweis der Stadt ein, dass es sich um die offizielle NRW-Abschlussveranstaltung der AfD handelt. Es kommt zu dem Schluss, ein Anspruch auf Überlassung bestehe selbst dann, wenn die Veranstaltung keinen örtlichen Bezug hätte.
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11.05.2017