Münster (SMS) Klarheit über die energetische Qualität eines Gebäudes und über zu erwartenden Energiekosten soll der Energieausweis laut Energieeinsparverordnung (EnEV) leisten. Doch es gibt Kritik und über Rechte und Pflichten von Eigentümern, Käufern und Mietern kursieren zahlreiche Missverständnisse. Der fünfseitige Energieausweis enthält neben grundlegenden Angaben zum Gebäude entweder die Kennwerte für Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder den Energieverbrauch (Verbrauchsausweis). Bei Neubauten, bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als 5 Einheiten, die älter als 1977 sind und die nicht die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung 1977 einhalten, ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Fragen zu Ausweis und Nachrüstverpflichtungen beantworten am Montag, 17. September, Silke Krajewski und Silke Puteanus in der Sprechstunde der Verbraucherzentrale von 9 bis 16 Uhr im Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, auch unter Tel. 02 51/4 92-67 68. Es können auch andere Fragen rund um das Thema Energiesparen gestellt werden.