Münster (SMS) Der Bundestag hat im Oktober 2016 das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Juli in Kraft und enthält verschiedene Vorschriften, die Prostituierte und Betreiber von so genannten Prostitutionsgewerben betreffen.
Personen, die sich prostituieren, benötigen ab 1. Juli eine Anmeldebestätigung von der Stadt Münster. Diese erhält der oder die Prostituierte, wenn sie eine gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt wahrgenommen und die Ausübung der Prostitution persönlich im Ordnungsamt anzeigt haben. Die gesundheitliche Beratung muss jährlich, die Mitteilung über die fortgesetzte Ausübung der Prostitution alle zwei Jahre geschehen. Personen unter 21 müssen die gesundheitliche Beratung halbjährlich auffrischen und die fortgesetzte Ausübung der Prostitution jährlich anzeigen. Prostituierte, die bereits vor dem 1. Juli tätig sind, haben mit ihrer Anzeige und der gesundheitlichen Beratung bis zum 31. Dezember Zeit.
Die Bescheinigung über die Ausübung der Prostitution wird auf Wunsch auch auf einen frei wählbaren „Aliasnamen“ oder ein Pseudonym ausgestellt. Die Daten der Anmeldung unterliegen strengen Datenschutzvorschriften.
Für Betreiber eines „Prostituiertengewerbes“ gilt ab dem 1. Juli eine so genannte Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis muss beim Ordnungsamt der Stadt beantragt werden. Wer bereits vor dem 1. Juli ein Prostitutionsgewerbe betreibt, profitiert ebenfalls von einer Übergangsregelung. Liegt der vollständige schriftliche Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bis zum 31. Dezember vor und hat der Betreiber dem Ordnungsamt seinen bereits vor dem 1. Juli bestehenden Prostitutionsbetrieb bis zum 1. Oktober schriftlich angezeigt, kann er seinen Betrieb bis zur Entscheidung des Ordnungsamtes auch ohne eine Erlaubnis weiter führen. Für alle anderen Betriebe ist eine Erlaubnis der Stadt ab dem 1. Juli erforderlich.
Als Betreiber eines Prostitutionsgewerbes gilt, „wer bewusst die Rahmenbedingungen für die Prostitution anderer Personen schafft oder bereitstellt“. Es kann sich dabei um die Bereitstellung eines Fahrzeuges, die Organisation einer Veranstaltung, auf der sexuelle Handlungen angeboten werden, die Vermittlung von Prostituierten oder um das Betreiben von Gebäuden, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, handeln.
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Pressemitteilungen
26.06.2017