Münster (SMS) Klarheit schaffen über die energetische Qualität eines Gebäudes und über die zu erwartenden Energiekosten – das soll der Energieausweis laut Energieeinsparverordnung (EnEV) leisten. Sie wird aber heftig kritisiert und über Rechte und Pflichten von Eigentümern, Käufern und Mietern gibt es zahlreiche Missverständnisse. Der fünfseitige Energieausweis enthält neben grundlegenden Angaben zum Gebäude entweder die Kennwerte für Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder den Energieverbrauch (Verbrauchsausweis). Bei Neubauten oder bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor 1977 datieren und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 einhalten, ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Alle Fragen zum Energieausweis und den Nachrüstverpflichtungen im Gebäudebestand beantworten am Montag, 18. September, Silke Krajewski und Silke Puteanus von der Verbraucherzentrale, von 9 bis 16 Uhr im Stadthaus 3, Albersloher Weg 33 (Tel. 02 51/4 92-67 68).