Münster (SMS) Das Gebiet der Stadt Münster ist von der bundesweit geltenden Aufstallungspflicht auch für kleinere Geflügelhaltung nicht betroffen. Allerdings müssen alle Betriebe in Münster sogenannte Bio-Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat am Freitagnachmittag, 18. November, eine für ganz Deutschland geltende Eilverordnung zur Vogelgrippe erlassen. Sie gilt ab sofort und enthält auch für kleinere Geflügelhaltungen eine Aufstallungspflicht. Voraussetzung ist, dass mehr als 1000 Geflügel pro Quadratkilometer leben. Das trifft für das Gebiet von Münster nicht zu, hier gibt es pro Quadratkilometer lediglich zwischen 300 und 1000 Tiere, so das Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten der Stadt am Freitagabend. Allerdings raten die Veterinäre der Stadt Geflügelhaltern, ihre Tiere auch ohne Verpflichtung aus eigenem Interesse bis auf weiteres im Stall unterzubringen.
Folgende Bio-Sicherheitsmaßnahmen müssen nach der Eilverordnung jedoch alle Betriebe mit Geflügelhaltung auch im Bereich der Stadt Münster erfüllen:
- Bei Verlusten von zwei oder mehr Prozent der Tiere innerhalb von 24 Stunden sind unverzüglich die Untersuchung der Tiere und gegebenenfalls weitere Proben zu veranlassen.
- Futter und Wasser muss vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden.
- Tränken und Futtertröge, in denen aktuell gefüttert oder getränkt wird, müssen für Wildvögel unzugänglich sein.
- Zum Tränken darf kein Oberflächenwasser, das für Wildvögel zugänglich ist, verwendet werden.
Weiter weist Dr. Thorsten Krause, der Leiter des städtischen Veterinärwesens, darauf hin, dass „ausnahmlos jedes Tier“ bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein muss. Sonst kann im Fall der Weiterverbreitung des Erregers durch Tiere aus dem betroffenen Betrieb dieser unter Umständen in Regress genommen werden und Tierverluste werden nicht von der Tierseuchenkasse entschädigt.
Seiteninhalt
Pressemitteilungen
18.11.2016