Münster (SMS) Wohnraum ist in Münster ausschließlich dem Wohnen vorbehalten. Ohne ausdrückliche Genehmigung darf er zum Beispiel nicht für gewerbliche Zwecke oder als Ferienwohnung zweckentfremdet werden oder abgebrochen werden. Auch ein nicht genehmigter Leerstand ist untersagt. Das legt die vom Rat beschlossene Wohnraumschutzsatzung fest, die am 21. März in Kraft getreten ist. Mit dieser städtischen Satzung aktiviert Münster ein Instrument zum Schutz von Wohnraum, das landesweit schon einmal bis 2006 galt, aber dann von der Landesregierung aufgehoben wurde.
Nicht betroffen vom Zweckentfremdungsverbot sind Nutzungsänderungen, die nachweislich bereits vor dem 21. März vorgenommen wurden. Auch selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind von dem Verbot ausgenommen.
Genehmigungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann das Amt für Wohnungswesen erteilen. Voraussetzung sind gewichtige Gründe, die es erlauben, dass in Münster zukünftig auf den betroffenen Wohnraum verzichtet werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn gleichwertiger Ersatzwohnraum in Münster neu geschaffen wird, der dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zu Wohnraumschutz und Zweckentfremdung gibt das Amt für Wohnungswesen, Tel. 02 51/4 92-64 02. Die Satzung im Wortlaut: www.muenster.de/stadt/wohnungsamt (Rubrik "Wohnraumschutzsatzung").
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24.03.2015