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Pressemitteilungen


03.06.2015

Angekündigte Mietpreisbremse ist rein privatrechtliches Instrument

Entwurf der Landesverordnung berücksichtigt Münster / Keine Beratung und Kontrolle durch Kommunen

Münster (SMS) Münster gehört voraussichtlich zu den NRW-Städten mit "Mietpreisbremse". Das sieht jedenfalls der Entwurf einer Verordnung vor, die das Land zum 1. Juli 2015 angekündigt hat. Von den gesetzlich festgelegten Ausnahmen abgesehen, wären dann ab Juli in Münster bei Neuvermietungen nur noch Mietpreisvereinbarungen zulässig, die maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Bestehende Mietverträge werden von der Mietpreisbremse nicht erfasst. Die Mietpreisbremse ist ein privatrechtliches Instrument. Die Einhaltung der Vorschriften wird nicht öffentlich-rechtlich, also auch nicht etwa von städtischen Wohnungsämtern kontrolliert. Verstöße können nicht durch die Stadt Münster aufgegriffen und geahndet werden. Mieterinnen und Mieter, die ihre Rechte aus dem Gesetz verletzt sehen, beschreiten den privatrechtlichen Weg und nehmen gegebenenfalls die Unterstützung von Mietervereinen oder Rechtsanwälten in Anspruch. Die Stadt Münster kann und darf dabei keine rechtliche Beratung leisten. Offen ist, ob und wie sich die Mietpreisbremse auf das Mietpreisniveau in Münster auswirken wird. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, um einzuschätzen, in welchem Umfang die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen zum Tragen kommen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hält die Stadt Münster schon seit 2001 einen qualifizierten Mietspiegel vor. Der aktuelle Mietspiegel gilt seit April 2015. Der nächste Mietspiegel wird zum April 2017 erstellt; für diesen werden zu gegebener Zeit die Mieten der Jahre 2013 bis 2016 bei Vermietern und Mietern abgefragt und von einem externen Gutachter ausgewertet.