Als Untere Abfallwirtschaftsbehörde überprüft das städtische Umweltamt die Verwertungsnachweise und Verbleibserklärungen. Liegen die Nachweise nicht oder nur unvollständig vor, bekommen die Kfz-Halter in den nächsten Tagen Post vom Umweltamt: Es wird an die neuen Regelungen erinnert, fehlende Angaben werden angemahnt. Zeigt dies keine Wirkung, so können Verstöße gegen die Altauto-Verordnung als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Den Verwertungsnachweis stellen zugelassene Verwertungsbetriebe, wie zum Beispiel Autowrackanlagen, oder amtlich anerkannte Annahmestellen aus, die das schrottreife Fahrzeug an ein geeignetes Recyclingunternehmen vermitteln. Wenn ein stillgelegtes Auto nicht verwertet werden soll, weil es beispielsweise als Sammlerstück im Besitz des Halters bleibt, muß eine Erklärung über den Verbleib des Autos vorgelegt werden. So soll verhindert werden, daß Altautos auf illegalen Schrottplätzen oder am Straßenrand landen. Wer sein Fahrzeug nur vorübergehend abmeldet und nicht innerhalb eines Jahres wieder anmeldet, sollte nicht vergessen, die Verbleibserklärung oder den Verwertungsnachweis bei der Zulassungsstelle vorzulegen.
Weitere Auskünfte zum Thema Altauto-Verordnung und Verwertungsnachweis erteilt Reinhard Biermann vom Umweltamt unter Tel. 4 92-31 71.