In das münstersche Wählerverzeichnis aufgenommen und damit wahlberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren, die in Münster ihren Haupt- oder alleinigen Wohnsitz haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. An sie hat das städtische Wahlamt auf der Grundlage des Melderegisters (Stichtag 9. Mai 1999) Wahlbenachrichtigungen versandt. Gleichfalls hier wahlberechtigt sind Mitbürgerinnen und Mitbürger aus den übrigen Staaten der Europäischen Union, wenn sie rechtzeitig bis zum Montag, 10. Mai, die Aufnahme in das hiesige Wählerverzeichnis beantragt hatten.
An der Wahl des Europaparlaments am 13. Juni dürfen außerdem die sogenannten Auslandsdeutschen teilnehmen, d.h. Deutsche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate lang ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben. Als Auslandsdeutsche gelten auch Deutsche, die in einem anderen Land leben, aber vor ihrem Wegzug mindestens drei Monate in der Bundesrepublik gelebt haben und noch nicht länger als 25 Jahre fort sind.
Wer glaubt, all diese Voraussetzungen zu erfüllen, gleichwohl aber seinen Namen nicht im Wählerverzeichnis wiedergefunden hat, kann bis Freitag, 28. Mai, beim Wahlamt Einspruch einlegen. Das Wahlamt im Stadthaussaal (Stadthaus I, Eingang vom Platz des Westfälischen Friedens) ist montags bis freitags von 8 bis 15.30 geöffnet, donnerstags sogar bis 18 Uhr. Telefonische Auskünfte gibt es während dieser Zeiten unter den Rufnummern 4 92-12 35 bis 4 92-12 37.
Für diejenigen, die am Wahltag nicht in Münster sein oder beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen den Weg zum Wahllokal nicht antreten können, empfiehlt das Wahlamt die Briefwahl. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung findet sich der entsprechende Antrag. Neben der Begründung für die gewünschte Briefwahl müssen dort Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimat- und gegebenenfalls die Versandanschrift eingetragen werden. Der Antrag wird persönlich unterschrieben. Wer für jemand anderen einen Briefwahlantrag stellt, braucht dafür eine schriftliche Vollmacht. Die Briefwahlunterlagen selbst werden nur persönlich ausgehändigt oder zugestellt.