Der Senat sah sich außer Stande, die Laufzeit künftiger Verträge verbindlich festzulegen. Darüber, so der Vorsitzende, habe die Stadt Münster jetzt in eigener Verantwortung zu befinden. Auf jeden Fall müsse die Stadt nun ein neues, europaweites Ausschreibungsverfahren einleiten, um die Aufträge zu vergeben. Die Vergabe dürfe kein so genanntes Verhandlungsverfahren sein, bei dem sich die Auftraggeberin an ausgewählte Unternehmen wende, um mit ihnen die Bedingungen zu verhandeln.
Die Stadt hatte Abschleppaufträge für Kraftfahrzeuge und Fahrräder ursprünglich für die Dauer von fünf Jahren vergeben wollen. Die erste Ausschreibung hatte das Rechtsamt jedoch aufgehoben, als sich herausstellte, dass der Wert der Aufträge auf fünf Jahre hochgerechnet den Schwellenwert von 200 000 Euro überschreiten würde, ab dem jeder Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Nach Einschätzung der städtischen Experten war in diesem speziellen Verfahren nicht mit ausländischen Bietern zu rechnen, eine weitere Verzögerung des Vergabeverfahrens sollte deshalb vermieden werden. Daher der Entschluss, die Auftragsdauer bei einer anschließenden freihändigen Vergabe auf zwei Jahre zu reduzieren. Nach Prüfung der Angebote sollte der Zuschlag den Unternehmen erteilt werden, die auch aus der abgebrochenen Ausschreibung als Auftragnehmer herausgegangen wären - sie waren am günstigsten. Daher, so die Auffassung der Stadt, wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden.
Das OLG hielt diese Beweggründe jetzt für nicht zulässig. Wenn die Stadt Münster zu Beginn des Vergabeverfahrens mit nachvollziehbaren Gründen eine Laufzeit von fünf Jahren angesetzt habe, dürfe sie nicht nachträglich davon abgehen, um die europaweite Ausschreibung zu umgehen. Wie es nun weitergeht, wird die Stadt festlegen, sobald die noch ausstehende Entscheidung endgültig vorliegt und ausgewertet ist. Wahrscheinlich ist eine neuerliche Ausschreibung - europaweit.