Das Sozialamt ist regelmäßig am Zug, wenn die Kosten für den Platz im Alten- oder Pflegeheim die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen. Das ist - trotz Pflegeversicherung und Pflegewohngeld - bei vielen Heimbewohnern der Fall.
Das Sozialamt übernimmt den Anteil, den die Heimbewohner nicht selbst aufbringen können. Insgesamt wurden dafür im vergangenen Jahr in Münster 31,5 Millionen Mark an öffentlichen Mitteln eingesetzt. Im Gegenzug hat das 14köpfige Team im Stadthaus II pro Jahr in über 1000 Fällen zu prüfen, ob die Kinder Elternunterhalt leisten, sprich dem Sozialamt seine Ausgaben ganz oder teilweise ersetzen können.
„Viele meinen, nur Söhne seien unterhaltspflichtig, während die Töchter außen vor seien“, berichtet Franz Dierks aus der täglichen Praxis. „Das trifft natürlich nicht zu. Zumindest im Unterhaltsrecht sind Söhne und Töchter absolut gleichgestellt.“ Außen vor sind dagegen Enkel, Geschwister und Angehörige, ihr Einkommen wird vom Sozialamt nicht überprüft.
Ob Unterhalt zu leisten ist, hängt von den finanziellen Möglichkeiten ab. Alleinstehenden muß seit Anfang Juli ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 2250 Mark (bisher 2160 Mark) verbleiben. Dieser Betrag kann sich unter anderem um Zuschläge für Ehegatten und Kinder erhöhen.
Auch Vermögenswerte können für Unterhaltszahlungen in Betracht kommen. Hier beläuft sich der Freibetrag auf mindestens 12 500 Mark. Das selbst bewohnte Eigenheim der Kinder bleibt grundsätzlich tabu, es darf nicht für Unterhaltszahlungen verwertet werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Unterhaltsangelegenheiten sind für telefonische Anfragen unter den Nummern 4 92-59 11 bis -59 25 erreichbar. Auf Wunsch informieren sie auch in Veranstaltungen.