Wie kommen wir zu einem gemeinsamen Sorgerecht für unser Kind? Was ist zu tun, damit ich mein Kind künftig öfter sehen oder überhaupt wieder Kontakt zu ihm knüpfen kann? Welches Umgangsrecht mit dem Enkelkind habe ich als Großmutter? Das waren einige der häufigsten Fragen an die zehn Expertinnen und Experten am Telefon. Gestellt wurden sie vor allem von Müttern, Großmüttern sowie von Vätern mit einem nichtehelichen Kind.
Manches war einfach zu beantworten. Beispiel: Auch nicht miteinander verheiratete Paare können ab Juli gemeinsam das Sorgerecht wahrnehmen. Sie müssen lediglich im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Oder: Nach einer Trennung der Eltern klären grundsätzlich die Beteiligten untereinander, wie der Kontakt zwischen dem Kind und den Personen mit oder ohne Sorgerecht künftig aussehen soll. Damit erhalten sie mehr Eigenverantwortung, wobei sie selbstverständlich auch die Interessen und Bedürfnisse des Kindes im Blick haben müssen. Ist eine Einigung nicht möglich, können sie (das gilt auch für das Kind) sich an das Jugendamt oder eine andere anerkannte Beratungsstelle wenden.
An der Telefonaktion hatten sich außer dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und dem Amt für soziale Dienste - unentgeltlich - auch die Beratungsstelle „Trialog“ und der Fachanwalt für Familienrecht Peter Slieper beteiligt. In vielen Telefonaten zeigte sich ein intensiver Beratungsbedarf. Daraus werden sich zahlreiche weitere persönliche Gespräche in den städtischen und nichtstädtischen Beratungsstellen ergeben.