"Mit dieser zivilrechtlichen Entscheidung sieht sich das Amt für Wohnungswesen in seiner Rechtsauffassung und in seinem Vorgehen gegen überhöhte Mieten bestätigt", kommentiert Amtsleiterin Gabriele Regenitter. Sie hält es für vorstellbar, dass nun vermehrt Mieter von Einzelzimmern zivilrechtliche Schritte unternehmen.
Sofern an das Wohnungsamt Informationen über überhöhte Mietpreise herangetragen würden, prüfe es in jedem Einzelfall, ob nach dem Wirtschaftsstrafgesetz ein öffentliches Interesse an einer Ahndung bestehe, sagte Regenitter. Das Amt wurde bereits im Jahr 1995 vom Rat beauftragt, verstärkt gegen überhöhte Mieten im freifinanzierten Wohnungsbau vorzugehen. "Damit schützen wir die Mieter, genau so aber auch die weitaus überwiegende Zahl der Vermieter, die angemessene Mietpreise ansetzen", so die Amtsleiterin.
Das Urteil bezieht sich auf ein Mietverhältnis aus dem Jahr 1994, erläutert Wohnungsamt-Mitarbeiter Ernst-Ulrich Sypiena. Damals hatte ein Student im Nordwesten des Kreuzviertels eines von fünf Zimmern einer Wohnung angemietet, einschließlich Mitnutzung von "Flurküche" und Bad. Er sollte 410 Mark Kaltmiete bezahlen, pro Quadratmeter 19,24 Mark.
Der Student hatte vor dem Amtsgericht auf den Mietspiegel verwiesen. Er argumentierte, der Mietpreis liege mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Deshalb sei der Vertrag teilweise nichtig. Das Amtsgericht lehnt seine Klage ab. Es urteilte, der Mietspiegel weise keine Entgelte für die Vermietung einzelner Zimmer von Wohnungen aus.
Auf die Berufung des Studenten hat das Landgericht diese Entscheidung in zweiter Instanz in diesem Punkt abgeändert (AZ 8 S 107/98 LG Münster 5 C 234/97). Dabei trifft es Aussagen, mit denen auch das Wohnungsamt Bußgeldbescheide wegen überhöhter Mietpreise begründet. Die Richter nehmen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm Bezug. Das hatte bereits im Jahr 1986 festgestellt: Herrscht auf einem "Teilmarkt für bestimmte Mietergruppen" mangelndes Wohnungsangebot, ist die Miethöhe am allgemeinen Marktpreis auszurichten und nicht etwa an von vornherein überhöhten Mietpreisen des knappen Angebotes für die benachteiligte Mietergruppe.