Der Grundsatz ist einfach. "Nach dem Gesetz liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum nicht zum Wohnen genutzt wird, egal ob es sich um komplette Wohnungen oder einzelne Zimmer handelt", erläutert Abteilungsleiterin Gabriele Regenitter vom Wohnungsamt. Wer keine Genehmigung für die gewerbliche Nutzung hat, dem kann es wie einem münsterschen Geschäftsmann ergehen, der mit seinen Angestellten in der Wohnung als Steuerberater, Buchprüfer und Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft arbeitete. Gegen ihn mußte ein Bußgeldbescheid über 3000 Mark erlassen werden.
"Grundsätzlich sind Anträge auf Zweckentfremdung genehmigungsfähig, wenn nur einzelne Räume gewerblich genutzt werden sollen und die Wohnung ansonsten eindeutig dem Wohnen dient", so Gabriele Regenitter. Neben dem Wohnungsamt ist auch das Bauordnungsamt zu beteiligen, da für die geänderte Nutzung auch eine Baugenehmigung benötigt wird.
Genehmigungsfrei sind dagegen die aus der Steuererklärung bekannten "Arbeitszimmer". Hier wird unterstellt, daß sich die Arbeitsplätze etwa von Lehrern oder Richtern in der Schule und im Gericht befinden und die Tätigkeiten zuhause lediglich begleitenden Charakter haben.
Die Genehmigung für die "häusliche Firma" ist immer an die Person und die Nutzungsart gebunden. Einer "Salamitaktik" bei Zweckentfremdungen beugt das Wohnungsamt zudem oft mit zeitlichen Befristungen vor. Damit verhindert es, daß zunächst das eine und andere Zimmer gewerblich genutzt wird und irgendwann die komplette Wohnung vom Markt verschwunden ist.