Laut Meldegesetz können Bürgerinnen und Bürger ab 15 Jahren sich dagegen entscheiden, dass ihre Datensätze zu Werbezwecken an Parteien, Initiativen oder Wählergruppen weitergegeben werden. Diese nutzen die Adressenlisten der Kommunen gern, um Wählerinnen und Wähler oder Unterstützung für Parlaments- und Kommunalwahlen, Bürgerbegehren oder Volksentscheide zu gewinnen.
Das nordrhein-westfälische Gesetz räumt den so genannten "Trägern von Wahlvorschlägen" nämlich für solche Gelegenheiten eine Sonderstellung beim Datenschutz ein, sodass die Meldeämter Auskünfte zu Vor- und Nachnamen, Anschrift und Doktorgrad von Wahlberechtigten nicht einfach mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigern können.
Ein ähnlicher Fall liegt vor, wenn beispielsweise ein Adressbuchverlag Daten anfordert oder wenn über Alters- oder Ehejubiläen öffentlich berichtet werden soll. Dann müssen allerdings die Betroffenen dazu vorher ihre Einwilligung gegeben haben.
Wer also einen Widerspruch einlegen oder aber umgekehrt die Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten geben möchte, kann dies beim Bürgeramt im Stadthaus I, in den Bezirksverwaltungen oder den Bürgerbüros in Handorf oder Coerde tun. Wenn dies rechtzeitig vor dem 31. März geschieht, erteilt das Bürgeramt als Meldebehörde fortan keinerlei Auskünfte mehr.