"Viele Grundstückseigentümer glauben irrtümlicherweise das Heckenschutzgesetz verbiete im Sommer die Pflege der Hecken", sagt der Leiter des Tiefbauamtes, Rudolf Schabbing. Dabei, stellt er klar, gelte das Heckenschutzgesetz nicht für Zierhecken. Hin und wieder dränge sich auch der Eindruck auf, die naturnahe Entwicklung des Gartens werde mit purem Wildwuchs verwechselt. Für den Eigentümer kann dies teuer werden. "Für Unfallschäden, die sich aus der unzureichenden Pflege ergeben, haften die Grundstückseigentümer", erläutert der Amtsleiter mögliche Konsequenzen. Besonders für Kinder könnten durch die Behinderungen gefährliche Situationen entstehen.
Als Richtmaß für die Hecken- und Baumpflege gilt eine Durchgangshöhe von 2, 25 Metern entlang der Rad- beziehungsweise Gehwege und eine Durchfahrtshöhe entlang von Straßen von 4, 50 Metern. Hecken und Sträucher sollten bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.