Mit Hilfe der neuen Regelung soll der illegale Handel mit geschützten Arten weiter eingedämmt werden. Gleichzeitig erleichtert die Kennzeichnung den Haltern, den legalen Erwerb der Tiere nachzuweisen. Übergangsfristen für die Kennzeichnungspflicht sieht die Artenschutzverordnung nicht vor. Bei Vogelarten ist als Kennzeichen der Fußring, bei Säugetieren und Reptilien der Transponder, ein implantierter Mikrochip, vorgeschrieben.
Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die diese Kennzeichen an Halter und Züchter ausgeben dürfen: Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Tel. 0 72 55/ 28 00, Fax 0 72 55/ 83 55, www.bna-ev.de ; Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Tel. 0 61 03/ 9 10 70, Fax 0 61 03/ 91 07 33, www.zzf.de.