Für Rinder und Schweine, die außerhalb des Regierungsbezirkes Münster transportiert werden, ist keine Genehmigung erforderlich, wenn die Tiere unmittelbar von einem in nur einen anderen Bestand transportiert werden und der Transport vorher der für den Absendeort zuständigen Behörde angezeigt worden ist.
Eine Genehmigung des Veterinäramtes ist weiterhin für den Transport von Schafen und Ziegen, von Tieren zu einem Sammelpunkt zur Zusammenstellung einer auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltenden Wanderherde und von Rindern und Schweinen außerhalb des Regierungsbezirkes über eine Sammelstelle in bis zu zehn Bestände.
Folgende Voraussetzungen für eine Transportgenehmigung müssen weiterhin erfüllt sein: Die Transportfahrzeuge müssen vor und unmittelbar nach dem Transport gereinigt werden. Die Tiere müssen vor Erteilung der Genehmigung mindestens 20 Tage oder, sofern die Tiere jünger als 20 Tage sind, seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten worden sein. In den letzten 20 Tagen, bei Schweinen während der letzten 10 Tage, dürfen in den Bestand keine anderen Klauentiere eingestellt worden sein. Eine Durchschrift der Ausnahmegenehmigung ist beim Transport mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. Der Empfang der Tiere muss im Transportkontrollbuch durch die verantwortliche Person im Empfängerbetrieb durch Unterschrift unter Angabe des Namens, Datums und der Uhrzeit bestätigt werden.
Sollte es bis zum 11. Mai 2001 im Hinblick auf die Maul- und Klauenseuche ruhig bleiben, wird das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Maßnahmen weiter zurückfahren.