Den Ausgangspunkt bildet ein tragisches Einzelschicksal: 1992 holte eine private Hilfsorganisation den kranken afghanischen Jungen zur Behandlung nach Hamm. Nach kurzem Klinikaufenthalt in Hamm wurde er ins münstersche Universitätsklinikum verlegt. Nach stationärer Behandlung und Nierentransplantation wurde er in einer Pflegestelle untergebracht. Die Rückkehr nach Afghanistan schied mangels ausreichender medizinischer Betreuung aus, deshalb erhielt der Junge Aufenthaltsbefugnisse.
Mit dem Aufenthalt des Jungen im Universitätsklinikum hatte das münstersche Jugendamt in Vorleistung zu treten. Nachdem die Stadt Münster diese humanitäre Soforthilfe mit Erfolg geleistet hat und weiter leistet, steht seit Jahren die Antwort aus, wer für die Aufwendungen verantwortlich, sprich kostenpflichtig ist. Immerhin hat Münster inzwischen Leistungen von rund 360 000 Mark bezahlt. Wird die Jugendhilfe bis zum 21. Lebensjahr fällig, werden sich die Leistungen auf 644 000 Mark summieren.
Die Ausländerbehörde der Stadt Hamm gab seinerzeit ihr Einverständnis zur Erteilung der Einreiseerlaubnis durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung, um den Jungen zur Behandlung nach Deutschland zu holen. Zuvor hatte sich die Hilfsorganisation schriftlich verpflichtet, für die Zeit des Aufenthalts für alle Kosten aufzukommen. Bislang hat sie aber lediglich 25 000 Mark erstattet, die sie ihrerseits als Zuschuss vom Land erhalten hat.