Laut Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Bürgerinnen und Bürger ab 15 Jahren verhindern, dass ihre Daten zu Werbezwecken an Parteien, Initiativen oder Wählergruppen weitergegeben werden. Diese stützen sich auch auf die Adressenlisten der Kommunen, um Wählerinnen und Wähler oder Unterstützung bei Wahlen, Bürgerbegehren oder Volksentscheiden zu gewinnen.
Das Landes-Gesetz räumt den sogenannten "Trägern von Wahlvorschlägen" vor Wahlen oder Bürgerbegehren eine Sonderstellung beim Datenschutz ein. So können die Meldeämter Auskünfte zu Vor- und Nachnamen, Titeln und Adresse von Wahlberechtigten nicht einfach mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigern.
Umgekehrt ist die Regel, wenn über Alters- oder Ehejubiläen berichtet werden soll oder ein Adressbuchverlag Daten anfordert. Dann müssen die Betroffenen vorher ihre Einwilligung gegeben haben.
Wer Widerspruch einlegen möchte oder aber die Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten geben möchte, kann dies beim Amt für Bürgerangelegenheiten im Stadthaus I, in den Bezirksverwaltungen oder den Bürgerbüros tun.