Die Entscheidung wurde nach Würdigung der Berichte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien und eines zweiten externen Gutachtens, das insbesondere die Ergebnisse der so genannten Exploration der Kinder schildert, getroffen. "Die Interessen der Kinder wurden damit auch in diesem Verfahren nicht nur berücksichtigt, sondern standen im Mittelpunkt aller Betrachtungen", erläutert Anna Pohl, Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
Für das Jugendamt sei es stets ein schwerer Schritt, Kinder von ihren Eltern zu trennen. Zunächst seien alle pädagogischen, psychologischen und erzieherischen Hilfen anzubieten, um Eltern in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen und einen Verbleib des Kindes bei den leiblichen Eltern zu gewährleisten.
Die Jugendamtsleiterin verwies auf die rechtliche Grundlage der "Herausnahme" eines Kindes aus der Familie und Trennung von den Eltern. Voraussetzung sie die elementare Verletzung der Rechte des Kindes und die Feststellung, dass die Eltern nicht gewillt und bzw. oder nicht in der Lage seien, diese Situation zu ändern.
"Letztendlich entscheiden aber die Gerichte, nicht das jeweils zuständige Jugendamt, ob das Personensorgerecht der Eltern beschränkt, eingeschränkt oder entzogen wird", so Anna Pohl. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien sei Fachbehörde und habe das Gericht bei seiner Arbeit zu unterstützen.