Eine münstersche Firma hatte zwar den Zuschlag für Teilbereiche wie zum Beispiel Märkte und Sonderveranstaltungen, nicht aber für das allgemeine Abschleppen von Falschparkern erhalten. Der Stadt warf die Beschwerdeführerin unter anderem vor, das Los an Mitbewerber vergeben zu haben, die technisch nicht in der Lage seien, Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts abzuschleppen. Lediglich in diesem Punkt folgte die Kammer einem so genannten Hilfsantrag der Firma: Die technische Leistungsfähigkeit und die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit der Fahrzeuge aller Bieter sollen erneut gewertet werden.
Der von der Stadt beauftragte Rechtsanwalt Alexander Nette, der das Vergabeverfahren von Anfang an begleitet hat, kann die Entscheidung nicht recht nachvollziehen. Seiner Ansicht nach sind sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Anträge mit Rechtsfehlern behaftet. Zudem gehe die Kammer in der Begründung ihrer Entscheidung selbst davon aus, dass alle im Streit befindlichen Firmen in der Lage seien, Lkw abzuschleppen, drücke sich aber im Endeffekt vor der endgültigen Bestätigung der städtischen Vergabepraxis.
"Die Stadt wird nun ihre weiteres Vorgehen nach eingehender Prüfung der schriftlichen Entscheidung sehr genau abwägen", kommentiert Rechts- und Ordnungsdezernent Dr. Wolf Heinrichs. "Wir könnten zu dem Ergebnis kommen, dass wir Beschwerde beim Oberlandesgericht in Düsseldorf einlegen, denn im Zweifel kürzen wir damit das Gezerre um die Abschleppaufträge deutlich ab und ersparen dem städtischen Haushalt und damit natürlich auch den Bürgerinnen und Bürgern ein neuerliches Vergabeverfahren und die damit verbundenen Kosten."
Die Alternative wäre, dass die Stadt in der Folge der Entscheidung der Vergabekammer sämtliche in Rede stehenden Fahrzeuge der mitbietenden Firmen auf ihre Zulässigkeit und Tauglichkeit für die ausgeschriebenen Abschlepparbeiten überprüfen und auf der Grundlage dieser Prüfung die Angebote nochmals bewerten müsste. Fiele dann die Entscheidung zugunsten des derzeitigen Gewinners der Ausschreibung aus, wird erwartet, dass die Beschwerde führende Firma das Verfahren wiederum gerichtlich anfechten würde. Im anderen Fall könnte die Firma, die jetzt das Los für allgemeine Abschleppaufträge innehat, versuchen, sich dieses Los mit Hilfe von Rechtsmitteln zu sichern.