Nach Auffassung des OLG ist der Nachprüfungsantrag der Mitbewerberin unzulässig, da die Firma keine Aussicht gehabt habe, den Auftrag zu bekommen. Deshalb lehnte das Gericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Zuschlagsverbotes ab.
Das OLG muss jedoch noch über das anhängige Beschwerdeverfahren entscheiden. Seine jetzt bekannt gewordene Entscheidung lässt jedoch Rückschlüsse auf die noch zu treffende Entscheidung zu. Es ist nach Auffassung des städtischen Rechtsamtes nicht zu erwarten, dass der Beschwerde führenden Firma der Auftrag für die ausgeschriebenen Abschleppleistungen vom OLG zugesprochen wird.