Das Sozialamt hatte 340 Bewilligungen von Pflegewohngeld zurückgenommen, nachdem das OVG in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hatte, dass es keine gesetzliche Grundlage für Pflegewohngeld an Heimbewohner mit ausreichendem Vermögen gab. Gegen die Rücknahmebescheide hatten zahlreiche Heime und Bewohner Widerspruch eingelegt.
Das Verwaltungsgericht Münster war der Auffassung, die Bescheide seien voraussichtlich rechtswidrig, deshalb sei die Leistung einstweilen weiter zu zahlen. Ganz anders das OVG: Es bestätigte die Praxis ausdrücklich. Es sei "offensichtlich, dass der angegriffene Rücknahmebescheid rechtmäßig ist und mithin der Widerspruch bzw. eine sich gegebenenfalls anschließende Anfechtungsklage erfolglos bleiben wird". Rechtsamtsleiter Axel Niemeyer: "Für eine Eilentscheidung ist das eine bemerkenswert deutliche Bestätigung der städtischen Vorgehensweise."
Streitig war nur die Zeit ab Juni 2003. Mit Wirkung zum August hat der Gesetzgeber ein neues Landespflegegesetz beschlossen. Danach ist bei der Berechnung von Pflegewohngeld Vermögen von mehr als 10 000 Euro einzusetzen.
Das Pflegewohngeld ist einer von drei Bestandteilen der Heimkosten; es deckt die Investitionskosten des Betreibers. Zweiter Bestandteil sind die Pflegekosten, die im Wesentlichen durch die Pflegeversicherung gedeckt werden. Drittens kommen noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung hinzu, die von den Heimbewohnern zu tragen sind.