Die enorme Haltbarkeit der Schwellen hat ihren Preis. Bahnschwellen sind in der Vergangenheit mit Teerölen als Holzschutzmittel imprägniert worden. Teeröle enthalten gefährliche, Haut reizende Stoffe wie Phenole und Kresole und Krebs erzeugend wirkende aromatische Kohlenwasserstoffe wie Benzopyren. Deshalb ist die Verwendung von Bahnschwellen im privaten Bereich schon lange nicht mehr zulässig.
Zum 1. September 2002 hat der Gesetzgeber die Vorschriften weiter verschärft. Alte Bahnschwellen dürfen nur noch für ihren ursprünglichen Zweck, also für den Eisenbahnbau, verwendet werden. Alles andere ist verboten.
Ein generelles "Sanierungsgebot" für bereits eingebaute Schwellen hat der Gesetzgeber zwar nicht aufgestellt. Das heißt, diese Bahnschwellen dürfen in der Regel an ihrem jetzigen Platz bleiben, wenn sie bereits vor längerer Zeit eingebaut wurden. Veränderungen sind aber nicht zulässig.
Wie komplex die Materie ist, zeigt eine Entscheidung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg. Es hat festgestellt, dass ein Pferdehalter bereits eingebaute, halbierte Bahnschwellen als Einzäunung für eine Pferdekoppel in einem Trinkwasserschutzgebiet wieder ausbauen und als Abfall ordnungsgemäß entsorgen muss. Als Grundlage für die Entscheidung diente das jetzt geltende Gefahrstoff- und Chemikalienrecht (Beschluss vom 14.02.2003, Az./ ME 64/02).
Weitere Informationen über Verwendungsverbot und Entsorgungsmöglichkeiten gibt es bei Maria Arlinghaus und Ludger Reloe, Amt für Grünflächen und Umweltschutz, Albersloher Weg 33, Tel. 4 92-67 72 und 4 92-67 73.