Bei allem grundsätzlichen Verständnis für die Enttäuschung der Ministerin über den Beschluss des Verwaltungsgerichts sei die Kritik der Landesregierung vor allem deshalb unverständlich, weil sich die Stadt im bisherigen Zusammenspiel mit der Bezirksregung und dem Ministerium strikt an die gesetzlichen Vorgaben gehalten habe. Beurteilungsgrundlage seien ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
Zusätzlich wurde dem Ministerium am 29. Dezember 2003 empfohlen, dass die Landesregierung als "Vertreter des öffentlichen Interesses" selbst an dem Verfahren mitwirkt. Es hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Die Pressemitteilung des Ministeriums spricht von "Weisungen" zum laufenden "Covance"-Verfahren. Tatsächlich gibt es keine förmliche Weisung des Ministeriums, obwohl danach mehrfach ausdrücklich gefragt worden sei, stellt die Stadt fest.
Zur Ministeriums-Kritik, die Stadt habe auf Gutachten externer Experten verzichtet, stellte die Verwaltung fest, dass sie selbst es gewesen sei, die dem Ministerium überhaupt erst vorgeschlagen habe, zusätzlich externe Gutachter zuzuziehen.
In ihrer Presserklärung beklagt die Stadt ihrerseits mangelnde Unterstützung durch das Ministerium: "Mehrfach musste die Stadt Münster für ihre Untersuchung das Ministerium schriftlich um die Langfassung des diskutierten Filmmaterials bitten. Mehrfach hat sie um personelle Unterstützung durch Fachleute geben, um die gebotenen intensiven Untersuchungen in dem Tierversuchslabor zügig durchführen zu können - ohne positive Resonanz."
Die Stadt betonte, sie werde die Untersuchungen mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit weiterführen, auf die die Beteiligten Anspruch hätten. Wenn das Ergebnis vorliege, seien gegebenenfalls erforderliche Konsequenzen zu ziehen. Wie bisher liege der Stadt viel an einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung als zuständiger Fachaufsicht.
Darüber hinaus machte die Stadt deutlich, dass es sich bei dem laufenden Verfahren um ein gerichtliches Verfahren handele. Ausschließlich die gesetzlichen Rahmenbedingungen seien für das Handeln der Verwaltung maßgebend. Gerade mit Hinblick auf die für eine Eilentscheidung sehr ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts warne man daher vor voreiligen Festlegungen.