Mit dem Eilverfahren wollte eine Eigentümerin erreichen, dass sie die seit 2003 erhöhten Gebühren bis zur Entscheidung im Hauptsache-Verfahren nicht bezahlen muss. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, weil es "keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit" des Abfallgebührenbescheids sieht. Die von der Eigentümerin angeführten Gesichtspunkte decken sich weitgehend mit der Begründung der etwa 1500 anhängigen Hauptsache-Verfahren.
Unter anderem wenden sich die Kläger gegen die Kostensteigerung durch den Bau der Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlungsanlage. Diese Kosten seien berücksichtigungsfähig, die Vorbehandlung des Abfalls sei rechtlich geboten, so das Gericht. Es habe keinen Anlass ernsthaft zu bezweifeln, dass sie in der angesetzten und auf die Gebühren umgelegten Höhe tatsächlich entstanden seien.
Der pauschale Hinweis, die Stadt hätte - unter anderem durch EU-weite Ausschreibungen - kostengünstigere Möglichkeiten der Abfallentsorgung finden können, ist dem Gericht "zu unsubstantiiert". Auch die Umlegung der Kosten für die Beseitigung von "wildem Müll" auf die Allgemeinheit ist nach seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Die unterlegene Klägerin kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.