Da die bestehenden Aufenthaltsgenehmigungen auch über den 1. Mai hinaus gültig bleiben, ist es nicht notwendig, dass alle Neueuropäer Münsters direkt nach Beitritt der zehn neuen EU-Staaten ihre Aufenthaltsgenehmigungen ändern lassen. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, erst kurz vor Ablauf der „alten“ Aufenthaltsgenehmigung die neue EU-Erlaubnis zu beantragen.
Für Selbständige und Studenten gilt ab 1. Mai Freizügigkeit. Für Arbeitnehmer ist diese Freiheit noch eingeschränkt. Deren Zugang zum Arbeitsmarkt muss weiterhin von der Agentur für Arbeit geprüft und durch eine Arbeitserlaubnis bewilligt werden.
Entsprechend der unterschiedlichen Möglichkeiten prüft das Amt für Ausländerangelegenheiten auch in Zukunft jeden Fall individuell, um zu entscheiden, in welcher Art die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Eventuelle Wartezeiten lassen sich verkürzen, wenn möglichst die vorhandene Arbeitserlaubnis oder –berechtigung, bei Nichterwerbstätigen ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts und zwei Passfotos zur Zentralen Information des Amtes für Ausländerangelegenheiten im Stadthaus 2 mitgebracht werden.