Sind bei der Berechnung der jeweiligen Leistung einzelne Familienmitglieder nicht berücksichtigt worden, kann für diese auch künftig Wohngeld beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Mieter der Wohnung, der das höchste Einkommen bezieht.
Eine Sonderregelung gilt auch dann, wenn zwar Anspruch auf eine der Leistungen nach "Hartz IV" besteht, diese aber geringer ausfällt als ein etwaiges Wohngeld. Dann kann der Berechtigte selbst wählen, ob er anstelle der "Hartz IV"-Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen möchte.
Mit "Hartz IV" ändern sich auch die Mitteilungspflichten für Wohngeldbezieher. Sie haben dem Wohnungsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie oder ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Familienmitglied eine Leistung nach "Hartz IV" beantragt hat oder diese bereits bekommt. Wer die Mitteilung unterlässt oder falsche Angaben macht, hat nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem mit Bußgeld zu rechnen.
Für die persönliche Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wohnungsamtes im Iduna-Hochhaus am Servatiiplatz zu folgenden Sprechzeiten zur Verfügung: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Donnerstag von 15 bis 18 Uhr (Service-Nummer des Amtes: Tel. 4 92-64 02).