Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das jetzt anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat die Stadt Münster ein Antragsformular entwickelt, das beim landwirtschaftlichen Kreisverband unter Telefon 4 44 55 (Elke Dickmann) oder beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz unter Telefon 4 92-67 74 (Rainer Gehltomholt) und 4 92-67 90 (Torsten Brüggemann) erhältlich ist. Das Formular ist auch im Internet unter www.muenster.de/stadt/umwelt abrufbar.
Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche, Röhricht und Schilfbestände nicht abgeschnitten oder gerodet werden. Das Gesetz gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen und für Hobbygärtner. Erlaubt ist ein vorsichtiger Pflegeschnitt, um Büsche und Hecken in Form zu bringen. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.
Alle acht bis 15 Jahre sollte eine Hecke "auf den Stock gesetzt" werden, das heißt, sie wird bis auf etwa 20 Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten. Geschieht dies nicht, verdrängen schnellwüchsige Bäume die übrigen Gehölze. Es sollte darauf geachtet werden, dass Hecken nur in kleineren Abschnitten auf den Stock gesetzt werden. So bleiben den Tieren Rückzugsmöglichkeiten und die beschnittenen Teilstücke werden schnell wieder besiedelt. Einzelbäume sollten in unregelmäßigen Abständen stehen bleiben, so dass sich Altholzbestände entwickeln können. Sie haben vielfältige ökologische Funktionen und prägen das Landschaftsbild.