Ganz ohne geht es dann aber doch nicht. Wohnungswechsler müssen sich auch weiterhin bei der Meldebehörde ihrer neuen Wohnung anmelden; eine Abmeldepflicht gibt es aber nur in Ausnahmefällen. Kompliziert bleibt es dann nur noch bei eher seltener vorkommenden melderechtlichen Veränderungen, wie etwa bei einem Fortzug ins Ausland oder unter Umständen bei der Aufgabe einer Nebenwohnung. Wer beispielsweise eine bislang bewohnte Nebenwohnung aufgibt und danach nur noch seine Hauptwohnung bewohnt, bleibt weiter abmeldepflichtig.
Damit wird nun bundesweit eine Vorschrift des Melderechtsrahmengesetzes auf landesrechtlicher Ebene in die Praxis umgesetzt. Die Meldebehörden informieren sich im direkten Datenaustausch über Veränderungen, so dass die Datenbestände der Melderegister auch nach dieser Neuregelung aktuell bleiben. Fragen beantworten gern die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bürgerbüros in der Innenstadt und den Stadtbezirken.