Energieausweis und Nachrüstung

28.04.2016

Münster (SMS) Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) soll der Energieausweis Klarheit schaffen über die energetische Qualität eines Gebäudes und die zu erwartenden Energiekosten. Über Rechte und Pflichten von Eigentümern, Käufern und Mietern aber gibt es zahlreiche Missverständnisse. Der fünfseitige Ausweis enthält neben grundlegenden Angaben zum Gebäude entweder die Kennwerte für Energiebedarf (Bedarfsausweis) oder den Energieverbrauch (Verbrauchsausweis). Bei Neubauten, bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, die älter als 1977 sind und nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 einhalten, ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Alle Fragen zum Energieausweis und verpflichtende Nachrüstungen beantworten am Montag, 2. Mai, Silke Krajewski und Silke Puteanus von der Verbraucherzentrale im Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, Tel. 02 51/4 92-67 68. Anmeldung zur offenen Sprechstunde ist nicht erforderlich. Es können auch andere Fragen rund um das Thema Energie sparen beantwortet werden.

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