Bürgerbegehren in Gremmendorf: Stadt ergänzt Kostenschätzung
16.03.2016
Münster (SMS) Die Vertreter der Bürgerinitiative Gremmendorfer Weg erhalten zum von ihnen angemeldeten Bürgerbegehren eine ergänzte Kostenschätzung. Damit greift die Stadt Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 14. März auf. Diese haben entschieden, dass die Kostenschätzung eine Information zum Stichwort "Haftungsausschluss" enthalten muss - ganz gleich, ob ein solcher Haftungsausschluss im Falle eines Bürgerentscheids überhaupt gilt.
Hintergrund: Ziel des Bürgerbegehrens ist es, den beschlossenen Ausbau des Gremmendorfer Weges zu verhindern. Damit, so die Stadtverwaltung, richtet es sich zugleich gegen das Baugebiet Gremmendorfer Weg, das nur über den ausgebauten Gremmendorfer Weg erschlossen werden kann. Diesen untrennbaren Zusammenhang hat auch das Verwaltungsgericht bestätigt.
Wer ein Bürgerbegehren auf den Weg bringt, hat Anspruch auf eine Kostenschätzung. Darin teilt die Kommune mit, welche Folgekosten voraussichtlich entstehen, falls das Bürgerbegehren Erfolg hat. Die Stadt hat der Bürgerinitiative eine solche Kostenschätzung mitgeteilt. Darin hat sie auf den Vertrag mit dem Unternehmen hingewiesen, das sich verpflichtet hat, das Baugebiet zu realisieren und dazu den Gremmendorfer Weg auszubauen. Falls im Ergebnis des Bürgerbegehrens die Straße nicht ausgebaut werden kann oder der Bebauungsplan wieder aufgehoben werden muss, könne das Entschädigungsansprüche gegen die Stadt auslösen. Wie hoch diese Ansprüche Stadt wären, sei derzeit nicht bezifferbar, so die Mitteilung der Stadt von Anfang Februar.
Diese Einschätzung hat weder das Verwaltungsgericht noch das OVG als letzte Instanz in Frage gestellt. Dem OVG fehlt in der Kostenschätzung lediglich die Information, dass der Vertrag einen Haftungsausschluss enthält. Danach haftet die Stadt nicht für mögliche Ansprüche, wenn (zum Beispiel nach einem Gerichtsbeschluss) der Bebauungsplan für das Baugebiet aufgehoben wird. Diese zusätzliche Information enthält die ergänzte Kostenschätzung.
Der Stadt ist es gleichwohl unbenommen, so das OVG, in der Kostenschätzung darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Rechtsauffassung der Haftungsausschluss bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht gilt. Das stellt sie in der neuen Kostenschätzung ebenfalls fest: Falls die Stadt auf Grundlage eines Bürgerentscheids das Unternehmen am vertraglich zugesagten Ausbau des Gremmendorfer Weges hindern muss, sind Entschädigungsansprüche nicht auszuschließen.
Hintergrund: Ziel des Bürgerbegehrens ist es, den beschlossenen Ausbau des Gremmendorfer Weges zu verhindern. Damit, so die Stadtverwaltung, richtet es sich zugleich gegen das Baugebiet Gremmendorfer Weg, das nur über den ausgebauten Gremmendorfer Weg erschlossen werden kann. Diesen untrennbaren Zusammenhang hat auch das Verwaltungsgericht bestätigt.
Wer ein Bürgerbegehren auf den Weg bringt, hat Anspruch auf eine Kostenschätzung. Darin teilt die Kommune mit, welche Folgekosten voraussichtlich entstehen, falls das Bürgerbegehren Erfolg hat. Die Stadt hat der Bürgerinitiative eine solche Kostenschätzung mitgeteilt. Darin hat sie auf den Vertrag mit dem Unternehmen hingewiesen, das sich verpflichtet hat, das Baugebiet zu realisieren und dazu den Gremmendorfer Weg auszubauen. Falls im Ergebnis des Bürgerbegehrens die Straße nicht ausgebaut werden kann oder der Bebauungsplan wieder aufgehoben werden muss, könne das Entschädigungsansprüche gegen die Stadt auslösen. Wie hoch diese Ansprüche Stadt wären, sei derzeit nicht bezifferbar, so die Mitteilung der Stadt von Anfang Februar.
Diese Einschätzung hat weder das Verwaltungsgericht noch das OVG als letzte Instanz in Frage gestellt. Dem OVG fehlt in der Kostenschätzung lediglich die Information, dass der Vertrag einen Haftungsausschluss enthält. Danach haftet die Stadt nicht für mögliche Ansprüche, wenn (zum Beispiel nach einem Gerichtsbeschluss) der Bebauungsplan für das Baugebiet aufgehoben wird. Diese zusätzliche Information enthält die ergänzte Kostenschätzung.
Der Stadt ist es gleichwohl unbenommen, so das OVG, in der Kostenschätzung darauf hinzuweisen, dass nach ihrer Rechtsauffassung der Haftungsausschluss bei einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht gilt. Das stellt sie in der neuen Kostenschätzung ebenfalls fest: Falls die Stadt auf Grundlage eines Bürgerentscheids das Unternehmen am vertraglich zugesagten Ausbau des Gremmendorfer Weges hindern muss, sind Entschädigungsansprüche nicht auszuschließen.