Ab 1. August gibt es Betreuungsgeld
17.05.2013
(SMS) Am 1. August wird das Betreuungsgeld eingeführt. Die Bearbeitung der Anträge übernimmt in Münster das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. Betreuungsgeld erhalten Eltern, die ihre unter dreijährigen Kinder selbst betreuen.
"Das Betreuungsgeld bildet eine weitere Säule der Unterstützung für junge Eltern", erläutert Anna Pohl, Leiterin des Jugendamtes. "Da es ab August ganz neu eingeführt wird, können sich Münsters junge Eltern, die Anspruch auf Betreuungsgeld haben, gern umfassend bei uns informieren. Eine erste Gelegenheit bietet unsere Hotline am 23. Mai."
Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und für dieses Kind keinen Platz in einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nimmt. Keinen Anspruch haben Elternpaare, wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro).
Betreuungsgeld erhalten Eltern für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Für ältere Kinder besteht kein Anspruch. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind und wie hoch das Einkommen ist.
Das Betreuungsgeld beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro pro Monat, ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Es kann für maximal 22 Lebensmonate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten wird es für jedes einzelne Kind gezahlt.
Das Betreuungsgeld wird im Regelfall erst gezahlt, wenn das Elterngeld ausgelaufen ist, also wenn das Kind 15 Monate alt ist (Elterngeld wird für Vater und Mutter insgesamt 14 Monate gezahlt). Haben Eltern das ihnen zustehende Elterngeld in einer kürzeren Frist bezogen - beispielsweise wenn beide Eltern das Elterngeld für jeweils sieben Lebensmonate parallel erhalten haben - kann das Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat gezahlt werden; aber frühestens ab 1. August diesen Jahres. Kommt das Kind in die Kita oder zu einer Tagesmutter, fällt das Betreuungsgeld weg.
Wichtig ist auch, dass das Betreuungsgeld als "vorrangige Leistung" beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet wird. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Bafög wird das Betreuungsgeld nicht angerechnet.
Allerdings gibt es noch keine Antragsvordrucke für das Betreuungsgeld. Sie sollen im Juni vorliegen. Rückfragen beantwortet das Jugendamt gerne unter der Telefonnummer 4 92 – 51 75.
"Das Betreuungsgeld bildet eine weitere Säule der Unterstützung für junge Eltern", erläutert Anna Pohl, Leiterin des Jugendamtes. "Da es ab August ganz neu eingeführt wird, können sich Münsters junge Eltern, die Anspruch auf Betreuungsgeld haben, gern umfassend bei uns informieren. Eine erste Gelegenheit bietet unsere Hotline am 23. Mai."
Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und für dieses Kind keinen Platz in einer öffentlich geförderten Kinderbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nimmt. Keinen Anspruch haben Elternpaare, wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro).
Betreuungsgeld erhalten Eltern für Kinder, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Für ältere Kinder besteht kein Anspruch. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind und wie hoch das Einkommen ist.
Das Betreuungsgeld beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro pro Monat, ab dem 1. August 2014 wird es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Es kann für maximal 22 Lebensmonate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Bei Mehrlingsgeburten wird es für jedes einzelne Kind gezahlt.
Das Betreuungsgeld wird im Regelfall erst gezahlt, wenn das Elterngeld ausgelaufen ist, also wenn das Kind 15 Monate alt ist (Elterngeld wird für Vater und Mutter insgesamt 14 Monate gezahlt). Haben Eltern das ihnen zustehende Elterngeld in einer kürzeren Frist bezogen - beispielsweise wenn beide Eltern das Elterngeld für jeweils sieben Lebensmonate parallel erhalten haben - kann das Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat gezahlt werden; aber frühestens ab 1. August diesen Jahres. Kommt das Kind in die Kita oder zu einer Tagesmutter, fällt das Betreuungsgeld weg.
Wichtig ist auch, dass das Betreuungsgeld als "vorrangige Leistung" beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet wird. Bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Bafög wird das Betreuungsgeld nicht angerechnet.
Allerdings gibt es noch keine Antragsvordrucke für das Betreuungsgeld. Sie sollen im Juni vorliegen. Rückfragen beantwortet das Jugendamt gerne unter der Telefonnummer 4 92 – 51 75.