Die neue Beistandschaft hilft Unterhaltsanspruch durchsetzen

12.06.1998

Einschränkungen beim Elternrecht gehören der Vergangenheit an / Jugendamt berät und unterstützt

(SMS) Wollte die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes Unterhaltsansprüche des Kindes durchsetzen und dazu gegebenenfalls einen Rechtsbeistand nehmen, mußte sie bisher die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einholen. Das ändert sich zum 1. Juli. An diesem Stichtag tritt zusammen mit dem neuen Kindschaftsrecht ein Beistandschaftsgesetz in Kraft. Es ersetzt die alte gesetzliche „Amtspflegschaft" durch eine freiwillige "Beistandschaft" für minderjährige Kinder. Die Beistandschaft schränkt das Elternrecht nicht mehr ein. Vielmehr ist sie ein Angebot des Jugendamtes an alleinsorgeberechtigte Elternteile, überwiegend also an Mütter.

Mit dem Wegfall der Amtspflegschaft ist die Beratung durch das Jugendamt mehr denn je gefragt. Sobald es die Mitteilung über die Geburt eines Kindes erhält, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muß es von sich aus der Mutter Beratung und Unterstützung anbieten. Sie hat ein Recht auf Beistandschaft durch das Jugendamt. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung. Die Beistandschaft gilt, bis das Kind volljährig ist oder die Eltern sich für ein gemeinsames Sorgerecht entscheiden oder heiraten. Der sorgeberechtige Elternteil kann sie jederzeit für beendet erklären.

Die Beistandschaft verpflichtet das Jugendamt, die Vaterschaft des Kindes festzustellen. Das Wissen um den eigenen Vater ist nicht nur für die Entwicklung des Kindes wichtig. Damit sind auch handfeste Rechte verknüpft, beispielsweise beim Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater oder im Erbrecht. Ebenfalls neu: Ab Juli sind nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern erbrechtlich nicht mehr benachteiligt.

Ebenso bedeutend ist die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch den "Beistand" Jugendamt. Die Höhe des Unterhalts, den der Vater eines Kindes zu zahlen hat, richtet sich nach seinem Einkommen und danach, wievielen Personen gegenüber er unterhaltspflichtig ist. Der Regelbetrag für Kinder bis sechs Jahren beträgt ab Juli 349 Mark, von sieben bis zwölf Jahren 424 Mark, von 13 bis 18 Jahren 502 Mark. Kindergeld wird bei den Unterhaltsberechnungen zur Hälfte berücksichtigt.

Kann der Vater den Unterhalt nicht in voller Höhe bezahlen oder entzieht er sich der Zahlung, haben Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz. Kinder bis zu sechs Jahren bekommen pro Monat maximal 349 Mark, für ältere Kinder bis zu zwölf Jahren gilt ein Regelbetrag von 424 Mark. Unterhaltsvorschuß gibt es auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bis zu sechs Jahre lang.

Nach Angaben von Amtsleiter Karl Janssen bezahlte das Jugendamt im vergangenen Jahr fast 5,4 Millionen Mark Unterhaltsvorschuß an 1573 Kinder von Alleinerziehenden. Davon stammten 845 000 Mark aus Unterhaltsleistungen von Vätern (in Ausnahmefällen auch von Müttern). Den großen Rest steuerte das Jugendamt nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bei, wobei die Gelder jeweils zu 50 Prozent von Bund und Land stammten.

Was geschieht eigentlich mit den 2300 gesestzlichen Amtspflegschaften, die das Jugendamt noch nach altem Kindschaftsrecht führt? Alle Mütter, für deren Kinder zur Zeit eine Amtspflegschaft besteht, sind schriftlich über die neue Rechtslage informiert worden. Die Pflegschaft geht am 1. Juli in eine freiwillige Beistandschaft über - es sei denn, Mütter haben bereits mitgeteilt, daß sie keine Beistandschaft wünschen. Auch in Zukunft können sie die Beistandschaft noch jederzeit gegenüber dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien für beendet erklären.

Das neue Recht wirft viele Fragen auf. Antworten gibt es bei einer Bürgertelefon-Aktion am Donnerstag, 18. Juni. Von 9 bis 12 Uhr werden zehn Expertinnen und Experten unter der zentralen Nummer 4 92-78 40 Auskunft geben.

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