Stille Feiertage stehen unter Schutz
24.10.2007
Münster (SMS) Zur Besinnung kommen sollen die Menschen an Allerheiligen (1.11.), am Volkstrauertag (18.11.) und am Totensonntag (25.11.). Um den besonderen Status der so genannten "stillen Feiertage" im November zu bewahren, hat der Gesetzgeber im nordrhein-westfälischen Feiertagsgesetz strenge Regeln festgelegt.
Leichte Unterhaltung wird an diesen Feiertagen klein geschrieben. Spätestens morgens um fünf Uhr müssen Nachteulen die Kurve kriegen, denn öffentliche Partys sowie Musik und Unterhaltung in Kneipen sind ab dem Zeitpunkt untersagt. Bis 13 Uhr dürfen am Volkstrauertag außerdem keine Märkte, keine sportlichen Veranstaltungen oder beispielsweise gewerbliche Ausstellungen stattfinden. An Allerheiligen und am Totensonntag gilt dieses Verbot sogar bis 18 Uhr. Für Advents- oder Weihnachtsmärkte greifen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes übrigens auch – selbst wenn die Erlöse für gemeinnützige Zwecke gedacht sind.
Das städtische Ordnungsamt wacht über die Feiertagsruhe und kontrolliert regelmäßig. "Das Feiertagsgesetz ist klar formuliert, aber es lässt den Veranstaltern genug Spielraum, um zum Beispiel Advents- und Weihnachtsmärkte außerhalb der stillen Feiertage durchzuführen", findet Elke Schulz vom Ordnungsamt. "Wir wünschen uns, dass sich alle an die Feiertagsruhe halten, damit wir niemanden mit einem Bußgeld belegen müssen."
Leichte Unterhaltung wird an diesen Feiertagen klein geschrieben. Spätestens morgens um fünf Uhr müssen Nachteulen die Kurve kriegen, denn öffentliche Partys sowie Musik und Unterhaltung in Kneipen sind ab dem Zeitpunkt untersagt. Bis 13 Uhr dürfen am Volkstrauertag außerdem keine Märkte, keine sportlichen Veranstaltungen oder beispielsweise gewerbliche Ausstellungen stattfinden. An Allerheiligen und am Totensonntag gilt dieses Verbot sogar bis 18 Uhr. Für Advents- oder Weihnachtsmärkte greifen die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes übrigens auch – selbst wenn die Erlöse für gemeinnützige Zwecke gedacht sind.
Das städtische Ordnungsamt wacht über die Feiertagsruhe und kontrolliert regelmäßig. "Das Feiertagsgesetz ist klar formuliert, aber es lässt den Veranstaltern genug Spielraum, um zum Beispiel Advents- und Weihnachtsmärkte außerhalb der stillen Feiertage durchzuführen", findet Elke Schulz vom Ordnungsamt. "Wir wünschen uns, dass sich alle an die Feiertagsruhe halten, damit wir niemanden mit einem Bußgeld belegen müssen."