Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
"Beachten die Händler die gesetzlichen Vorgaben nicht, müssen sie mit Bußgeldern rechnen", erläutert Maria Arlinghaus von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde. "Einige versuchen offensichtlich gerade bei den Einweggetränkeverpackungen mit möglichst geringem Aufwand zu arbeiten, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen."
Nach der Verpackungsverordnung können Verbraucherinnen und Verbraucher leere Einweggetränkeverpackungen an allen Verkaufsstellen zurückgeben, die die Getränkeverpackungen in ihrem Sortiment haben. Die Händler reichen die Verpackungen an ihre Lieferanten weiter und bekommen das Pfand ersetzt.
Ansprechpartnerin zum Thema "Dosenpfand und Verpackungsverordnung" ist im Amt für Grünflächen und Umweltschutz Maria Arlinghaus, Tel. 4 92-67 73.