Abfallgebühren rechtlich einwandfrei
Ausdrücklich erklärte das Gericht, es sei nicht zu beanstanden, dass die Kosten für den Bau der mechanisch-biologischen Restmüllbehandlungsanlage in die Gebührenkalkulation eingeflossen seien. Das münstersche Abfallkonzept, das nicht auf die Müllverbrennung, sondern vielmehr auf die Vorbehandlung und Deponierung des Restmülls setze, basiere auf einer kommunalpolitischen Entscheidung, die keine rechtlichen Grenzen überschritten habe.
Auch die Personalkosten der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWM), die an Dritte gezahlten Aufwendungen, die Kosten für die Abfallberatung und die Umlegung der Kosten für die Beseitigung von so genanntem wilden Müll bezeichnete das Gericht nach eingehender Prüfung als rechtlich korrekt. "Außerdem hat das Gericht den AWM bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass in personeller oder sachlicher Hinsicht Überkapazitäten bereitgehalten worden wären", berichtet der für die Abfallwirtschaftsbetriebe zuständige Dezernent Gerhard Joksch.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen, so dass die Kläger lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht stellen könnten.