Trotz Leistungen nach "Hartz IV" in Ausnahmefällen weiterhin Wohngeld

17.12.2004

Wohnungsamt erinnert an neue Regelungen ab Januar 2005 / Strikte Mitteilungspflichten

Münster (SMS) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt entfällt ab Januar 2005 der Anspruch auf Wohngeld. Die Kosten für die Unterkunft werden nämlich bereits bei der Berechnung von Leistungen nach "Hartz IV" berücksichtigt. Aber auch hier gilt: Keine Regel ohne Ausnahme. Auf die wichtigsten macht das Amt für Wohnungswesen der Stadt aufmerksam.

Sind bei der Berechnung der jeweiligen Leistung einzelne Familienmitglieder nicht berücksichtigt worden, kann für diese auch künftig Wohngeld beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Mieter der Wohnung, der das höchste Einkommen bezieht.

Eine Sonderregelung gilt auch dann, wenn zwar Anspruch auf eine der Leistungen nach "Hartz IV" besteht, diese aber geringer ausfällt als ein etwaiges Wohngeld. Dann kann der Berechtigte selbst wählen, ob er anstelle der "Hartz IV"-Leistung Wohngeld in Anspruch nehmen möchte.

Mit "Hartz IV" ändern sich auch die Mitteilungspflichten für Wohngeldbezieher. Sie haben dem Wohnungsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie oder ein bei der Wohngeldberechnung berücksichtigtes Familienmitglied eine Leistung nach "Hartz IV" beantragt hat oder diese bereits bekommt. Wer die Mitteilung unterlässt oder falsche Angaben macht, hat nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem mit Bußgeld zu rechnen.

Für die persönliche Beratung stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wohnungsamtes im Iduna-Hochhaus am Servatiiplatz zu folgenden Sprechzeiten zur Verfügung: Montag bis Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr sowie Donnerstag von 15 bis 18 Uhr (Service-Nummer des Amtes: Tel. 4 92-64 02).

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