Ohne Podologie keine "medizinische Fußpflege"

17.09.2002

Gesundheitsamt: Neue gesetzliche Regelung für Ausbildung und Anerkennung

(SMS) Die Berufsbezeichnung "medizinische Fußpflegerin" und "medizinischer Fußpfleger" ist ab Januar 2003 Inhabern einer Anerkennung als Podologin oder Podologe nach neuen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten. Darauf macht das städtische Gesundheitsamt aufmerksam.

Wer für seine Dienste mit der Qualitätsbezeichnung "medizinische Fußpflege" wirbt, benötigt künftig die zweijährige, staatlich anerkannte Ausbildung nach dem Podologengesetz oder eine gleichwertige Ausbildung. Die Neuregelung schafft einen bundesweit einheitlichen Standard für medizinische Fußpflege, erläutert Ines Pietsch vom Gesundheitsamt.

Bisher war die Ausbildung auf Länderebene geregelt. In Nordrhein-Westfalen bildete unter anderem der Zentralverband der Medizinischen Fußpfleger aus. Das neue Gesetz erkennt die Ausbildung des Zentralverbandes nicht als gleichwertig an. Für langjährig in der Fußpflege Tätige gibt es allerdings in einer Übergangszeit bis zum Jahr 2007 einen alternativen Weg zur kurzfristigen Anerkennung: Sie können an einer Podologenschule eine staatliche Prüfung oder eine verkürzte Ergänzungsprüfung ablegen.

Adressen: Schule für Podologen am Matthias-Spital, Frankenburgstraße 31, 48431 Rheine, Tel. 0 59 71 / 42 11 12. In Kürze wollen eröffnen: Schule für Podologen des Sozial-Pädagogischen Bildungsringes in Dortmund/Unna, Ostberger Straße 34, 58239 Schwerte, Tel. 023 04 / 20 22 45; Schule für Podologen des Verbandes der Deutschen Alten- und Behindertenhilfe e.V., Bahnhofsvorplatz 1, 45879 Gelsenkirchen, Tel. 02 09 / 17 80 90. - Weitere Information bei Ines Pietsch im Gesundheitsamt, Tel. 4 92-53 72.

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