Fußring oder Mikrochip für geschützte Tiere

28.12.2000

Städtisches Amt für Grünflächen und Naturschutz informiert über neue Bestimmungen im Artenschutz

(SMS) Für geschützte Vögel, Säugetiere und Reptilien gilt ab 1. Januar eine Kennzeichnungspflicht. Die Neufassung der Bundesartenschutzverordnung sieht vor, dass nun auch private Halter und Züchter Exemplare von rund 600 Vogelarten, bestimmte Schildkrötenarten und andere geschützte Tiere kennzeichnen müssen. Fragen zu den Tieren, die gekennzeichnet werden müssen, zum Verfahren der Kennzeichnung und generell zum Artenschutz beantworten die Experten des städtischen Amtes für Grünflächen und Naturschutz. Sie sind unter den Rufnummern 4 92-67 15 und 4 92-67 14 zu erreichen.

Mit Hilfe der neuen Regelung soll der illegale Handel mit geschützten Arten weiter eingedämmt werden. Gleichzeitig erleichtert die Kennzeichnung den Haltern, den legalen Erwerb der Tiere nachzuweisen. Übergangsfristen für die Kennzeichnungspflicht sieht die Artenschutzverordnung nicht vor. Bei Vogelarten ist als Kennzeichen der Fußring, bei Säugetieren und Reptilien der Transponder, ein implantierter Mikrochip, vorgeschrieben.

Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die diese Kennzeichen an Halter und Züchter ausgeben dürfen: Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Tel. 0 72 55/ 28 00, Fax 0 72 55/ 83 55, www.bna-ev.de ; Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Tel. 0 61 03/ 9 10 70, Fax 0 61 03/ 91 07 33, www.zzf.de.

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