Reise-Rückkehrende

Wer privat oder dienstlich reist, sollte die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes kennen. Doch auch für die Rückkehr nach Deutschland sind Vorkehrungen zu treffen, die Reisende einhalten müssen.
Länder, die nicht als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft sind
Gemäß aktueller Verordnungslage müssen alle Personen ab 6 Jahren grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) erfolgt ist, ist der Zeitpunkt oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maßgeblich. Die Beförderer und die Bundespolizei sind für die Kontrolle der Nachweise zuständig.
Länder, die aktuell als Hochrisikogebiet gelten
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, nutzen vor Einreise das Einreiseportal unter und begeben sich unverzüglich nach der Einreise in eine häusliche Absonderung (Quarantäne). Diese dauert zehn Tage. Mit dem Hochladen eines Genesenen- oder Impfnachweises in das Einreiseportal endet die Absonderungspflicht.
Für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, beträgt die Quarantänezeit zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise. Andere Personen können frühestens am fünften Tag nach der Einreise einen Test vornehmen. Ist dieser negativ, ist die Quarantäne beendet. Der Nachweis muss an das Gesundheitsamt () übermittelt werden. Treten in der Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, ist das Gesundheitsamt ebenfalls sofort zu informieren. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Testnachweis erbringen; für sie ist die Quarantäne nach fünf Tagen beendet.
Sollte das Gebiet nach der Einreise, aber noch im Zeitraum der laufenden Quarantäne, nicht mehr als Hochrisikogebiet und auch nicht als Virusvariantengebiet eingestuft sein, ist die Quarantäne beendet.
Digitale Einreiseanmeldung
Länder, die aktuell als Virusvariantengebiet gelistet sind
Vor der Einreise muss der Test-Nachweis über das Einreiseportal hochgeladen werden. Ein Impf- oder Genesenennachweis ist nicht ausreichend. Nach der Einreise ist eine häusliche Absonderung (Quarantäne) unverzüglich für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreise anzutreten. Kinder unter sechs Jahren müssen nicht über einen Test verfügen, für sie gilt die Quarantänepflicht jedoch ebenso. Die Quarantäne kann nicht verkürzt werden - unabhängig davon, ob ein negativer Test, eine Impfung oder eine vergangene Infektion nachgewiesen werden kann. Das Gesundheitsamt muss unverzüglich informiert werden, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auftreten. Die Quarantäne endet, wenn das betroffene Virusvariantengebiet nach der Rückkehr und vor Ablauf der Quarantänezeit nicht mehr als Virusvariantengebiet eingestuft wird. Sollte das Gebiet zu einem Hochrisikogebiet erklärt werden, gelten ab diesem Zeitpunkt die Regelungen für Rückkehrende aus Hochrisikogebieten. Dann können Einreisende den Impf- oder Genesenennachweis dem Gesundheitsamt () übermitteln oder ab dem fünften Tag nach der Einreise die Quarantäne mit einem negativen Test beenden.
Digitale Einreiseanmeldung
Ausnahmeregelungen
In § 6 EinreiseV werden einige Ausnahmen von der Anmelde-, Test- und Absonderungspflicht genannt. Sollte eine dieser Ausnahme auf Reisende zutreffen, melden sich diese entsprechend unter .
Weiterführende Links
Details zu Reiseregelungen hat die Bundesregierung zusammengestellt:
- Liste der Risikogebiete auf den Seiten des RKI
- Coronavirus-Einreisevorordnung (CoronaEinreiseV) des Bundesgesundheitsministeriums
- Digitale Einreiseanmeldung: www.einreiseanmeldung.de