Infizierte und Kontaktpersonen

Die Corona-Pandemie beschäftigt auch Münster schon seit Anfang 2020, mit jeder neuen Erkenntnis werden geltende Regelungen angepasst. Die wichtigsten Fragen zur Infektion, Quarantäne und Nachverfolgung sind im im folgenden FAQ zusammengefasst.
Bei Fragen darüber hinaus stehen die Mitarbeitenden der städtischen Corona-Hotline zur Verfügung: 02 51/4 92-10 77 (Montag bis Donnerstag 8-18 Uhr, Freitag 8-13.30 Uhr).
Wie erfahre ich, ob mich eine Kontaktperson möglicherweise infiziert haben könnte?
Grundsätzlich muss die infizierte Person ihre Kontakte selbst informieren. Sie erfahren es also entweder von der Kontaktperson selbst oder werden durch die Corona-Warn-App der Bundesregierung mit einem roten Status darauf aufmerksam gemacht. Die Corona-Warn-App spielt Ihnen automatisch eine Warnung aus, wenn die infizierte Person ihren Status einträgt.
Corona-Warn-App
Meine Corona-App zeigt mir eine rote Warnmeldung an. Was muss ich tun?
Eine rote Warnmeldung bedeutet nicht automatisch, dass Sie sich mit Corona infiziert haben. Diese Warnung weist nur darauf hin, dass Sie einer Person begegnet sind, die in den zurückliegenden zwei Wochen eine positive Testung in ihre Corona-App eingetragen hat. Es wird darin nicht zwischen Geimpften, Ungeimpften und Genesenen unterschieden. Ist die Warnung über ein erhöhtes Infektionsrisiko erfolgt, empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer kostenlosen Bürgertestung. Bis das Ergebnis vorliegt, sollten Sie Kontakte reduzieren.
Mein Schnelltest ist positiv ausgefallen. Was sind die nächsten Schritte?
Sollte Ihr Selbsttest positiv ausfallen, muss verpflichtend ein Bürger- oder PCR-Test zur Bestätigung dieses Schnelltestergebnisses in einer Bürgerteststelle vorgenommen werden. Ein nachfolgender negativer Selbsttest hebt einen positiven Schnelltest nicht auf. Bis das Ergebnis vorliegt, sollten Sie Kontakte reduzieren.
Der Bestätigungstest fällt positiv aus. Wie geht es weiter für mich und meine Kontakte?
Für Personen, die ein positives Testergebnis erhalten, gilt die sofortige Pflicht zur 10-tägigen Isolation (ab Testabnahme oder Auftreten der Symptome). Eine gesonderte Anordnung durch das Gesundheitsamt ist für die Isolierung nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis - insbesondere auch für Ansprüche nach § 56 IfSG z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber. Damit die Kontaktaufnahme zu positiv getesteten Personen zügig erfolgen kann, bittet das Gesundheitsamt darum, bei Testungen unbedingt die mobile Rufnummer sowie eine E-Mail-Adresse anzugeben. Infizierte sind verpflichtet, ihre engen Kontakte der letzten zwei Tage vor Symptombeginn oder Testabstrich eigenständig zu informieren.
- Info für Infizierte (PDF, 211 KB)
Wer gilt als enge Kontaktperson?
Ein erhöhtes Infektionsrisiko liegt beispielsweise vor, wenn sich die Kontaktpersonen länger als zehn Minuten ohne adäquaten Maskenschutz im Nahfeld (weniger als 1,50 Meter Abstand) aufgehalten haben. Das gilt unabhängig von der Dauer auch für direkte Gesprächssituationen zwischen infizierter und Kontaktperson. Außerdem: Der gleichzeitige Aufenthalt von Infiziertem und Kontakt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, unabhängig vom Abstand für mehr als zehn Minuten, auch wenn durchgängig ein Mund-Nase-Schutz (MNS) oder FFP2-Maske getragen wurde.
Eine enge Kontaktperson ist positiv getestet worden und hat mich darüber informiert. Was bedeutet das für mich?
Die Absonderungspflicht ist entfallen. Enge Kontaktpersonen müssen seit dem 5. Mai 2022 nicht mehr in Quarantäne. Allerdings sollten selbstständig für fünf Tage (ab Kontakt mit der infizierten Person) die Kontakte reduziert, insbesondere größere Gruppen und Innenräume gemieden werden. Tägliche Selbsttests werden empfohlen. Treten in den ersten zehn Tagen Symptome auf, muss zwingend ein Test durchgeführt werden. Und: Bei Kontakt zu anderen Personen sollte mindestens fünf Tage lang eine medizinische Maske getragen werden.
Übersicht beim RKI
Was gilt für Kinder und Jugendliche?
Infizierte Kinder und Jugendliche können nach fünf Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest aus der Isolation entlassen werden. Der Tag des ersten positiven Testabstrichs (PCR- oder Schnelltest) ist dabei Tag 0.
Wie kann ich meine Isolation nach dem vorgegebenen Zeitraum wieder verlassen?
Allgemein kann eine Isolation von Infizierten nach fünf Tagen und einem Test beendet werden. Zur Freitestung ist ein negativer Schnelltest von einer Bürgerteststelle oder ein negativer PCR-Test oder ein positiver PCR-Test mit Ct-Wert über 30 notwendig. Ein Selbsttest ist nicht ausreichend! Ist das Testergebnis noch positiv (bei PCR mit Ct-Wert unter 30), so kann der nächste Test frühestens 24 Stunden nach dem ersten Test gemacht werden. Dafür laden die Betroffenen nach der entsprechenden Dauer ihrer Isolation das negative Test-Ergebnis im Webportal der Stadt Münster hoch. Ohne vorherige Testung ist eine Entlassung aus Isolation erst nach zehn Tagen möglich.
- Für Infizierte: Upload negativer Corona-Testergebnisse
Wo kann ich mich zur Beendigung von Isolation/Quarantäne freitesten lassen?
Für den Schnelltest kann ein Termin bei einer ärztlichen Praxis oder Bürgerteststelle vereinbart werden. Wichtig ist, dass das Testergebnis den Namen, das Geburtsdatum sowie das Testergebnis enthalten muss. Ein Screenshot aus der Corona-Warn-App ist nicht ausreichend. Alle Teststellen hat die Stadt Münster in ihrem Web-Portal veröffentlicht.
Übersicht der Bürgertest-Stellen
Wann erhalte ich eine Bescheinigung über meine Isolation/Quarantäne?
Eine gesonderte Bescheinigung durch das Gesundheitsamt ist aktuell (laut § 14 Abs. 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung NRW) nicht mehr nötig. Zur Vorlage – z.B. beim Arbeitgeber – genügt das positive Testergebnis.